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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Untergang eines Gewerbeverlusts bei Wechsel in der Mitunternehmerschaft

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Ergibt sich in einer Mitunternehmerschaft ein Wechsel im Kreis der Mitunternehmer, entsteht eine neue Mitunternehmerschaft und ein vorhandener Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer ‒ deren Steuerschuldner die Mitunternehmerschaft ist ‒ geht unter. Dass dies auch bei einer Abspaltung gilt, hat der BFH jüngst bestätigt (BFH 12.11.20, IV R 29/18, Abruf-Nr. 220748 ). |

    1. Sachverhalt

    Die A-GmbH war die alleinige Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Komplementär-GmbH der B war die K-GmbH. Die A spaltete einen Teil ihres Vermögens ab und übertrug diesen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen auf die C-GmbH. Alleingesellschafterin von A und C war die ausländische D. Zu den übertragenen Vermögensteilen gehörten auch der Kommanditanteil an der B-GmbH & Co. KG und die Anteile an der K-GmbH.

     

     

    Das Finanzamt hatte am Stichtag vor der Abspaltung bei der B einen vortragbaren Gewerbeverlust i. H. v. rund 1 Mio. EUR gesondert festgestellt, der in vollem Umfang auf die A-GmbH entfiel. Nach der Abspaltung lehnte das FA die Festsetzung eines vortragbaren Verlustes ab mit der Begründung, dieser sei durch die Übertragung der Anteile auf die C untergegangen. Der BFH gab dem FA Recht.