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  • · Fachbeitrag · Grundstücke

    Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten: Auf diese Steuerfallen sollten Sie unbedingt achten!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken ist in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Vermögen schon zu Lebzeiten auf potenzielle Erben zu übertragen, dem Erblasser jedoch auch künftig die Grundstückserträge zu sichern. Der Vorbehaltsnießbraucher ist dann weiterhin zum Abzug der Gebäude-AfA berechtigt. Hat er sich im Vorfeld zur Übernahme größerer Instandsetzungsaufwendungen verpflichtet, kann er diese zudem als Werbungskosten geltend machen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mietobjekt nur einem Ehegatten gehört, dieser es jedoch auf einen Abkömmling unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute überträgt. |

    1. Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Ehegatten

     

    • Beispiel 1

    A ist Eigentümer eines vermieteten Mietwohngrundstücks. Er überträgt das Grundstück zum 1.1.18 auf seinen Sohn C unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute A und B als Gesamtberechtigte i. S. v. § 428 BGB. A hat das Grundstück im Jahr 1980 erworben und es jährlich mit 10.000 EUR abgeschrieben. Die Mieten werden auch nach der Grundstücksübertragung weiterhin auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen.

     

    Diese Gestaltung hat den entscheidenden Nachteil, dass die Hälfte der Gebäude-AfA (5.000 EUR) von den Nießbrauchern bei Ermittlung ihrer Vermietungseinkünfte nicht geltend gemacht werden kann und daher steuerlich endgültig verloren geht. Denn nur der Ehemann ist als Alleineigentümer und nunmehriger Nießbraucher zur weiteren Inanspruchnahme der Gebäude-AfA berechtigt, die sich jedoch nur auf den hälftigen Anteil erstreckt. Denn zur Hälfte ist die Ehefrau B ebenfalls Nießbraucherin, allerdings nicht aufgrund eines vorbehaltenen, sondern aufgrund eines zugewendeten Nießbrauchs. Dieser berechtigt jedoch nicht zur Inanspruchnahme der Gebäude-AfA (so BFH 2.4.90, IX R 9/86, BStBl II 90, 888).