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  • · Fachbeitrag · Haftung des Steuerberaters

    Einkommensteuerliche Fristen und Sperrfristen als gefährliche „Stolperfalle“ für Steuerberater

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Das EStG wartet nicht nur mit zahlreichen komplexen Regelungen auf, die dem Steuerberater innovative Gestaltungsüberlegungen abverlangen. Es enthält auch eine Flut an Sperr- und Ausschlussfristen. Werden diese verletzt, kommen auf den Mandanten unliebsame Steuermehrbelastungen zu, für die er sich bei seinem Steuerberater schadlos halten will. Damit es dazu erst gar nicht kommt, geben wir nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Fristen, die man unbedingt im Blick haben sollte. |

    1. Anschaffungsnahe Aufwendungen

    Der „Klassiker“ bei Vermietungseinkünften ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Vorschrift enthält eine Sperrfrist, wonach Instandsetzungsinvestitionen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Objekts bei Überschreiten der 15 %-Grenze als anschaffungsnaher Aufwand qualifiziert werden. Das Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand: Wird die Grenze „gerissen“, wirken sich die Aufwendungen lediglich über die AfA aus. Stehen größere Investitionen an, kann es sich also anbieten, einen Teil der Maßnahmen in die Zukunft zu verschieben, um sich den Sofortabzug zu sichern. Maßgebend für die 3-Jahresfrist ist die Durchführung der Baumaßnahme ‒ auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an.

     

    • Beispiel

    A erwirbt zum 1.1.14 (Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten) ein vermietetes Zweifamilienhaus für 700.000 EUR (Anteil GruBo 100.000 EUR). 2016 erneuert A das Dach für 71.400 EUR und lässt neue Fenster für 59.500 EUR einbauen.

                

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