· Fachbeitrag · Haftungsfallen bei Umstrukturierungen
Sperrfristen als gefährliche Stolper- und Haftungsfalle für den Steuerberater
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Steuerberater stehen permanent unter dem Druck, im Bereich der Gestaltungsberatung für Ihre Mandanten „das Beste herauszuholen“. Besonders viel Musik steckt im unternehmerischen Bereich, wo es bei Umstrukturierungen schnell um sechsstellige Beträge gehen kann. Dem Steuerpflichtigen wird meist daran gelegen sein, eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Die steuerlichen Vergünstigungen sind jedoch häufig mit Stolperfallen in Form von Sperrfristen verbunden. Werden diese nicht beachtet, wird der ursprüngliche Steuervorteil wieder kassiert. Von Mandatsverlust, hohen Schadenersatzforderungen bis zur Insolvenz des Mandanten ist dann alles denkbar. Lassen Sie es dazu erst gar nicht kommen. |
1. Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs: Die 5-jährige Sperrfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG
§ 6 Abs. 3 EStG enthält die Regel, dass unentgeltliche Übertragungen von „Sachgesamtheiten“auf einen anderen Steuerpflichtigen zwingend zum Buchwert durchzuführen sind. Für Ausnahmen, insbesondere auch beim Zurückbehalt von einzelnen Wirtschaftsgütern, die eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage der übertragenen Sachgesamtheit sind, gilt dies allerdings nur bedingt. Der Übernehmer darf das Erhaltene mindestens 5 Jahre nicht veräußern, sonst drohen empfindliche Steuernachteile.
Der typische Praxisfall ist die vorweggenommene Erbfolge, bei der ein Unternehmen ganz oder teilweise auf den künftigen Erben übertragen wird, der Erblasser jedoch ein Grundstück im eigenen Sonderbetriebsvermögen zurückbehält. In diesen Fällen ist die Aufdeckung aller stillen Reserven nur dann zu vermeiden, wenn das Kind den übernommenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung nicht veräußert.
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