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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Grunderwerbsteuer: Versäumte „Sperrfristen“ als Haftungsfalle für den Steuerberater

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wie schnell versäumte Sperrfristen bei Umstrukturierungen oder privaten Veräußerungsgeschäften zur „Haftungsfalle“ für den Steuerberater werden können, haben wir kürzlich in einer Sonderausgabe aufgezeigt (s.  gstb.iww.de/downloads ). Doch auch das Grunderwerbsteuergesetz enthält an einigen Stellen Sperr- und Ausschlussfristen, die dem Steuerberater bei der Gestaltungsberatung das Leben schwer machen. Damit Sie hier nicht „Schiffbruch“ erleiden, haben wir einige typische Gefahrenquellen für Sie zusammengefasst. |

    1. Veränderungen im Gesellschafterbestand einer PersG

    Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und stehen umfangreiche Änderungen im Gesellschafterbestand an, ist Vorsicht geboten. Denn gehen innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, wird ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert. Die Altgesellschafter sind dann oft völlig überrascht, dass dieser Vorgang eine Grunderwerbsteuerpflicht auslöst (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands ist dabei ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH 24.4.13, II R 17/10, BStBl II 13, 833).

     

    Beachten Sie | Die Fünfjahresfrist gilt für die Zusammenrechnung von sukzessiven Anteilsübertragungen. Für die Beurteilung der Frage, ob die 95 %-Grenze erreicht ist, sind somit alle Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren zu berücksichtigen. Die Fünfjahresfrist ist für jedes Grundstück im Vermögen der Personengesellschaft selbstständig zu beurteilen.