· Fachbeitrag · Steuervergünstigungen
Umstrukturierungen im Konzern ‒ § 6a GrEStG als eine Vorschrift mit Fehlerpotenzial
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Beitler, OAR, Sachgebietsleiter und Dipl.-Finw. (FH) Mario Bücher, OAR, Großbetriebsprüfer, beide in der hessischen Finanzverwaltung
| § 6a GrEStG hat seine „ganz eigene Idee“ eines Konzerns. Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsansicht zu § 6a GrEStG in den gleichlautenden Ländererlassen vom 25.5.23 (BStBl I 23, 995) dargelegt. In der folgenden Fallbesprechung wird aufgezeigt, wie die Vorschrift aufgebaut und wo Fehlerpotenzial verborgen ist. Auch wird deutlich gemacht, dass es für den Käufer einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft sinnvoll sein kann, den Verkäufer bei den Kaufverhandlungen auf bislang gewährte Steuervergünstigungen nach § 6a GrEStG anzusprechen. |
1. Sachverhalt
Die in der folgenden Grafik dargestellte Ausgangssituation besteht seit mehr als fünf Jahren. Die Beteiligung der U-GmbH an der Y-GmbH wird im Wege der Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) auf die X-GmbH übertragen. Alle Gesellschaften sind wirtschaftlich tätig i. S. d. gleichlautenden Ländererlasse vom 25.5.23 (BStBl I 23, 995, Tz. 3.1).
2. Lösungsvorschlag
2.1 Steuerbarer Erwerbsvorgang
Durch die Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) werden die Anteile der grundbesitzenden Y-GmbH von der U-GmbH auf die X-GmbH übertragen. Dieser Übergang bereits vereinigter Anteile unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wird jedoch vom gleichzeitig auf der Ebene der Y-GmbH erfüllten Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG verdrängt (gleichlautende Ländererlasse vom 5.3.24, S 4501 - 7/11, BStBl I 24, 383, Rz. 30). § 1 Abs. 2b GrEStG wird verwirklicht, da sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Y-GmbH dahin gehend geändert hat, dass mindestens 90 % (hier: 100 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG).
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