· Fachbeitrag · Herstellungskosten
Dauerstreitpunkt „Anschaffungsnaher Aufwand“: Gerichte lassen hier wenig Gestaltungsspielraum
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Nettoaufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die aktuelle FG-Rechtsprechung zu diesem „anschaffungsnahen Aufwand“ ist leider sehr restriktiv und lässt wenig Raum für Gestaltungsmöglichkeiten. |
1. Anschaffungskosten i.S. von § 255 HGB als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Im Streitfall erwarben Eheleute eine Immobilie und vermieteten sie an ihren Sohn. Zuvor ließen sie alle Fenster austauschen und nahmen sonstige Sanierungsarbeiten vor. Die Aufwendungen in Höhe von 17.850 EUR für den Austausch der Fenster berücksichtigten sie als Anschaffungskosten, da insoweit die Funktionsfähigkeit des Gebäudes aufgrund des Zustands der Fenster hätte wiederhergestellt werden müssen (§ 255 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. HGB). Dagegen machten sie 16.616,96 EUR für sonstige Sanierungsarbeiten als Erhaltungsaufwand geltend. Dies sah das FA jedoch anders und nahm insgesamt anschaffungsnahen Herstellungsaufwand an, weil die gesamten Aufwendungen die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überstiegen. Das FG sah das genauso (FG München 3.2.15, 11 K 1886/12, n.rkr., Rev. BFH: IX R 15/15).
Unabhängig von der Frage, ob die Aufwendungen als Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. HGB zu qualifizieren sind, war der Austausch der Fenster eine klassische Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme, auf die § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anwendung findet. Im Geltungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG kommt es daher nicht nur zu einer Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen, sondern darüber hinaus auch zu einer Umqualifizierung von Anschaffungskosten zu Herstellungskosten. Nach Auffassung des FG hat § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als lex specialis Vorrang vor § 255 HGB.
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