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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Ertragsteuerliche Folgen der Aufhebung eines Erbbaurechts

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks erzielt in Form des Erbbauzinses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Tätigt er nun Aufwendungen, um das Erbbaurecht aufzuheben, können diese je nach Sachverhalt zu nachträglichen Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Entscheidend ist dabei, aus welchem Grund der Erbbaurechtsverpflichtete die „Abfindung“ an den Erbbauberechtigten zahlt. |

    1. Nachträgliche Anschaffungskosten

    Im Normalfall dürfte es sich bei entsprechenden Aufwendungen beim Erbbaurechtsverpflichteten um Anschaffungskosten handeln, wie der folgende Fall zeigt:

     

    1.1 Sachverhalt

    Der Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsverpflichtete zahlt dem Erbbaurechtsberechtigten, noch bevor dieser mit der Bebauung des Grundstücks begonnen hat, eine Abfindung zur Aufhebung des Erbbaurechts. Nachfolgend bebaut er das Grundstück zum Zwecke der Vermietung.