· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Wichtige Klarstellungen des BGH zu Rangrücktrittsvereinbarungen
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Rangrücktrittsvereinbarungen sind seit je her ein beliebtes Instrument, um in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Kapitalgesellschaften einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ersparen. Nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen mehr oder minder durch Rechtsprechung und Literatur geklärt waren, sind durch das „MoMiG“ neue Zweifelsfragen entstanden, die insbesondere Rangrücktrittsvereinbarungen mit Nichtgesellschaftern betreffen. Zu diesem Thema hat der BGH jedoch jüngst einige für die Praxis wichtige Klarstellungen getroffen ( BGH 5.3.15, IX ZR 133/14 ). |
1. Grundsätzliches zur Rangrücktrittsvereinbarung
In der Praxis wird häufig „umgangssprachlich“ schlicht vom Rangrücktritt gesprochen. Dies verkennt, dass es sich bei diesem Instrument nicht um einen einseitigen Rechtsakt handelt, sondern - wie schon durch die richtige Bezeichnung „Rangrücktrittsvereinbarung“ deutlich wird - um einen Vertrag. Vertragsparteien sind einerseits der Schuldner, dessen Überschuldungsbilanz entlastet werden soll und andererseits der Gläubiger. Eine Rangrücktrittsvereinbarung kann also nur dann wirksam werden, wenn die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag gegeben sind.
MERKE | Das heißt, es müssen die simplen Anforderungen von Angebot und Annahme erfüllt sein. Allerdings können Angebot und Annahme auch konkludent erklärt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die auf Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen. Für den umgekehrten Fall, d. h. für die Aufhebung einer solchen Vereinbarung hat der BGH dies ausdrücklich bestätigt (BGHZ 204, 231, 245). |
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