· Fachbeitrag · Investitionsförderung
BMF klärt wichtige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag
von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Das BMF hat mehr als 4 Jahre benötigt, um den ursprünglichen Erlass zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) an die neuere Rechtsprechung des BFH anzupassen. Insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung (Vervollständigung) eines IAB und der besonderen Anforderungen bei Betrieben vor Abschluss der Betriebseröffnung waren Anpassungen dringend geboten. Eine klarstellende Aussage zum zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Zinsregelung ist das BMF aber leider schuldig geblieben (BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139 b/07/1000, BStBl I 13, 1493). |
1. IAB bei immateriellen Wirtschaftsgütern und Trivialsoftware
Ein IAB ist nur bei der geplanten Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern wie z.B. Lizenzen scheidet ein IAB aus. Eine Ausnahme gilt lediglich für Software mit Anschaffungskosten bis zu 410 EUR und für Trivialprogramme (Standardsoftware wie z.B. Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation), da diese gemäß R 5.5 EStR als materielle und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter gelten (Rz. 3 des BMF-Schreibens).
2. Investitionsfrist bei unentgeltlicher Betriebsübertragung und Einbringung nach §§ 20, 24 UmwStG
Ein IAB kann nur in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung, also bei Abgabe der Steuererklärung, eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition in demselben Betrieb beabsichtigt ist oder eine Investition schon durchgeführt wurde. Strittig war allerdings bislang, ob die Einbringung eines Betriebes nach den §§ 20, 24 UmwStG insoweit als schädliche Veräußerung einzustufen ist.
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