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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Anwendung des Teilabzugsverbots bei Nutzungsüberlassung an eine Kapitalgesellschaft

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH hat jüngst entschieden, dass das Teilabzugsverbot nicht gilt für Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören und der Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Nutzung überlassen werden ( BFH 28.2.13, IV R 49/11, Abruf-Nr. 131500 ). Nachfolgend werden die wichtigsten Konsequenzen anhand von Fallgruppen dargestellt. |

    1. Die Kernaussagen des BFH zu dieser Problematik

    Überlässt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses Wirtschaftsgüter unentgeltlich zur Nutzung, so erzielt er aus der Überlassung keine Einnahmen. Im Falle einer teilentgeltlichen Überlassung fließen dem Überlassenden keine Einnahmen in angemessener Höhe zu. Erfolgt eine solche Nutzungsüberlassung, um höhere Erträge aus der Beteiligung zu erzielen, ist § 3c Abs. 2 EStG auf die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen anwendbar. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich nur zu 60 % abziehbar, da sie mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang beruht darauf, dass sich das Ausschüttungspotenzial der Kapitalgesellschaft erhöht.

     

    PRAXISHINWEIS | Der IV. Senat des BFH hat den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG allerdings eingeschränkt. Er vertrat die Auffassung, dass das Teilabzugsverbot nicht für substanzbezogene Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter anzuwenden ist, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören. Zudem stellte der BFH klar, dass bei endgültig einnahmeloser Beteiligung das Teilabzugsverbot bis einschließlich VZ 2010 keine Anwendung findet (BFH 28.2.13, IV R 49/11).