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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen: Holding-Modell bringt 100%ige Verlustberücksichtigung!

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Gesellschafterdarlehen sind in der Krise der GmbH meist überlebenswichtig, um entstandene Verluste auszugleichen, da Banken als Kreditgeber ausfallen. Doch auch bei risikobehafteten Geschäften oder bei Forschungsaktivitäten sind sie als Finanzspritze unverzichtbar, weil sich fremde Kreditgeber in solchen Fällen eher zurückhalten. Nach der Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG können ausgefallene Finanzierungshilfen nun wieder zu 60 % als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden. Doch es geht noch mehr! Mit dem nachfolgend skizzierten „Holding-Modell“ ist mit dem Segen des BFH sogar ein 100%iger Verlustabzug möglich. |

    1. Grundsätzliche Überlegungen

    Damit ausgefallene Finanzierunghilfen des Gesellschafters möglichst vollständig steuerlich berücksichtigt werden können, muss eine Struktur geschaffen werden, die das Entstehen nachträglicher Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. neuen § 17 Abs. 2a EStG verhindert. Denn solche nachträglichen Anschaffungskosten können im Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % berücksichtigt werden. Stattdessen sollte angestrebt werden, ausgefallene Finanzierungshilfen als Kapitalverlust nach § 20 Abs. 2 EStG zu qualifizieren. Denn nach der neueren BFH-Rechtsprechung kann ein solcher Kapitalverlust unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden.

     

    • Ausgangsbeispiel

    X will eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR als Alleingesellschafter gründen. Die GmbH soll in einem ebenso riskanten wie finanzierungsintensiven Geschäftsbereich (z. B. Entwicklung im IT-Bereich, Pharmaforschung) tätig werden. Vor diesem Hintergrund stattet X die GmbH neben dem Stammkapital mit erheblichen verzinslichen Gesellschafterdarlehen aus. Aufgrund des hohen Risikogrades des Geschäftsbereichs will X sicherstellen, dass sich sowohl der Refinanzierungsaufwand als auch ein etwaiger Darlehensausfall steuerlich möglichst optimal auswirken.