· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Beteiligungserwerb an einer Verlust-GmbH: Problemfall „Erwerbergruppe“ und weitere Aspekte
von Dipl.-Finw. StB Mathias Linz, Koblenz
| Mit dem JStG 2018 wurde bekanntlich der Verlustabzug nach § 8c KStG neu geregelt. Es gibt nur noch einen Grundtatbestand, nämlich den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber. Folglich gehen die Verluste nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Als Erwerber in diesem Sinne gilt allerdings auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Doch wann gehört eine Person noch zu einer solchen Erwerbergruppe? Eine Frage mit entscheidender Bedeutung für den Verlustuntergang. |
MERKE | Das FG Hamburg hat dem BVerfG mit Beschluss vom 29.8.17 (2 K 245/17) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F. ebenfalls zur Prüfung vorgelegt (Übertragungen von mehr als 50 % der Anteile; Az. 2 BvL 19/17). Hier darf man auf die Entscheidung des BVerfG sehr gespannt sein, weil diese Fälle wegen der Einführung des § 8d KStG einer gesonderten Betrachtung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bedürfen. |
1. Spezialfall einer „Erwerbergruppe“
1.1 Auffassung der Finanzverwaltung
Eine Erwerbergruppe i. S. v. § 8c KStG bildet der Erwerber gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben (BMF 28.11.17, IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl I 17, 1645, Rn. 3).
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