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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Das Holdingmodell ‒ nochmals deutlich attraktiver als die klassische „vermögensverwaltende GmbH“

    von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg

    | In der Gestaltungspraxis erlebt die vermögensverwaltende GmbH aktuell eine Renaissance, wobei nur die thesaurierende GmbH entscheidende steuerliche Vorteile generieren kann (zur vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH siehe ausführlich Seiler, GStB 20, 247 ). Verfeinern lässt sich dieses Gestaltungsmodell noch, wenn man eine klassische Holdingkonzeption etabliert, um zusätzlich in den Genuss des steuerlichen Konzernprivilegs des § 8b KStG zu gelangen. |

    1. „Doppelstock-Modell“ und Konzernprivileg

    Der vermeintlich banale Weg in ein solches „Doppelstock-Modell“ führt unweigerlich über den Weg des UmwStG und sollte daher in der Beratungspraxis nicht unterschätzt werden. Essenziell sind detaillierte Kenntnisse über die im Umwandlungsteuererlass (BMF 11.11.11, BStBl I 11, 1314 ‒ UmwStE) niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung als auch der aktuellen BFH-Rechtsprechung, um das Gestaltungsmodell optimal umzusetzen.

     

    Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind grundsätzlich die Ausschüttungs- und Veräußerungserträge nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Über die gesetzlich normierte Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben i. H. v. 5 % der entsprechend steuerfreien Bezüge gem. § 8b Abs. 3 und 5 KStG (sog. Schachtelstrafe) greift faktisch eine Steuerbefreiung dieser Erträge i. H. v. 95 %. Bei einem Gewinn von z. B. 1.000 EUR fallen bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 % somit nur 7,50 EUR Körperschaftsteuer an.