· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Die Löschung der Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit ‒ so wehrt man sich!
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
| Ob eine von Amts wegen erfolgte Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit wieder gelöscht werden kann, ist sicherlich kein alltägliches Problem. Doch wie zahlreiche höchst aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten zeigen, hat die Frage durchaus Praxisrelevanz. Denn immer wieder werden Gesellschaften auf Anregung der Finanzämter vorschnell gelöscht, ohne dass die Registergerichte ihre Hausaufgaben gemacht haben. Und wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Löschung kann es durchaus angezeigt sein, sich zu wehren. |
1. Registergerichte sind nicht „unfehlbar“
Zum Einstieg in die Problematik seien kurz 2 Fälle aus der Praxis genannt, bei denen sich die Verfahrensbevollmächtigten der von Amts wegen gelöschten GmbHs erfolgreich vor dem Oberlandesgericht durchgesetzt haben. In beiden Fällen waren die Registergerichte ihren Ermittlungspflichten hinsichtlich der Vermögenslosigkeit der Gesellschaften nur unzureichend nachgekommen:
- Im Fall 1 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht durch Schlussverteilung, sondern „mit Zustimmung der Gläubiger“ per Beschluss eingestellt worden. Das Registergericht teilte daraufhin dem Geschäftsführer der GmbH mit, dass beabsichtigt sei, die GmbH wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist wurde die Löschung im Handelsregister eingetragen.
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