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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    „Steuerfalle“ Verdeckte Gewinnausschüttungen und Schenkung in Konzernfällen

    von RA FASteuerrecht Dipl.-Finw. StB Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    | In den Heften 9/2012 und 10/2012 wurde untersucht, inwiefern eine vGA an einen Gesellschafter bzw. an eine diesem nahestehende Person zugleich eine Schenkung sein kann. Nach dem mit Wirkung ab 13.11 .11 neu geschaffenen § 7 Abs. 8 ErbStG gilt aber auch die Werterhöhung von Anteilen durch Leistung eines anderen als Schenkung an eine natürliche Person. Eine solche Leistung kann auch eine vGA sein. Die Regelung greift insbesondere in Konzernfällen ein - das heißt bei vGA an die Muttergesellschaft oder zwischen Schwestergesellschaften. Sie ist aber zur Begründung einer schenkungsteuerlichen Folge bei vGA letztlich doch ungeeignet. |

    1. Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG

    § 7 Abs. 8 ErbStG bestimmt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Gedacht war diese Vorschrift zur Besteuerung von disquotalen Einlagen. Zuvor war es nämlich ein beliebtes Modell zur Umgehung der Schenkungsteuer, dass Angehörige eine Gesellschaft gründeten, an der z.B. der Vater lediglich mit 1 % beteiligt war, der Sohn hingegen mit 99 %. Danach nahm der Vater eine umfangreiche Einlage vor, die so zu 99 % dem Sohn zugute kam. Der BFH sah in der Werterhöhung des Anteils jedoch keine Schenkung (BFH 9.12.09, II R 28/08, BStBl II 10, 566).

     

    Beachten Sie | Die gesetzliche Regelung geht jedoch weit über diese ursprüngliche Intention hinaus. Obwohl der Begriff der Leistung im Schenkungsteuerrecht nirgends definiert ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 6 ErbStG immerhin, dass als Leistungen Kapitaleinlagen, Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen anzusehen sind. Danach ist der Begriff der Leistung sehr weit gefasst. Aus diesem Begriff dürfte sich jedenfalls kaum eine Einschränkung der Norm ergeben.