· Fachbeitrag · Leasingsonderzahlungen
Im Fokus der BP: Auch die Kostendeckelung bei den Leasingmodellen wird angegriffen
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wir hatten erst kürzlich dargestellt, dass die Finanzämter in jüngster Zeit verstärkt die sogenannten Leasingmodelle aufgreifen ( GStB 17, 226 ff.). Es wird versucht, das Gestaltungsmodell Leasingsonderzahlung dadurch zu „torpedieren“, dass die im Erstjahr geleistete hohe Sonderzahlung auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern auf die gesamte Leasingdauer verteilt wird. Nachfolgend soll ein weiteres Modell dargestellt werden, das verstärkt in den Fokus bei Betriebsprüfungen rückt. Es geht um Gestaltungen mittels der sogenannten Kostendeckelung. |
1. Nochmals zur Auffrischung
Die Leasingmodelle basieren darauf, dass Einnahmen-Überschuss-Rechner zu Beginn des Leasingzeitraums eine möglichst hohe Sonderzahlung leisten, die sie alsbald vollständig als Betriebsausgabe abziehen. Die einmal geltend gemachten hohen Betriebsausgaben sollen bei den Leasingmodellen selbst dann nicht verloren gehen, wenn in den Folgejahren die betriebliche Nutzung sinkt. Denn zum einen gilt hier das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Das heißt, bei der einmal geltend gemachten Zahlung bleiben Nutzungsänderungen in den Folgejahren unberücksichtigt. Zum anderen sorgt die in den Folgejahren regelmäßig angewandte Ein-Prozent-Regelung dafür, dass die genaue Nutzung des Kfz nicht nachgewiesen werden muss. Demnach gilt: Wird eine Leasingsonderzahlung im Erstjahr zu 100 % als Betriebsausgabe abgezogen, so ändert eine spätere geringere betriebliche Nutzung eines Kfz an diesem Abzug grundsätzlich nichts. Doch nun zur Kostendeckelung:
2. Die Gestaltung
Das Leasingmodell ist in der Vergangenheit immer wieder auf die Spitze getrieben worden. Dabei geht es interessanterweise oft um teure Kfz eines namhaften deutschen Sportwagenherstellers mit Sitz in Zuffenhausen.
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