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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitgeberdarlehen: BMF reagiert nun auch hier auf die jüngere BFH-Rechtsprechung

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Bereits im Jahr 2013 hatte das BMF erfreulicherweise eingelenkt und die „arbeitnehmerfreundliche“ Rechtsprechung des BFH zur Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG akzeptiert (vgl. GStB 13, 282 ff.). Nun zieht die Finanzverwaltung auch die Konsequenzen aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen und stellt u.a. klar, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist (BMF 19.5.15, IV C 5 - S 2334/07/0009, Abruf-Nr. 144553). |

    1. Kurzer Rückblick zur Bewertung von Sachbezügen

    Der BFH hatte im Jahr 2012 entschieden, dass ein üblicherweise auch Dritten eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (BFH 26.7.12, VI R 30/09 und VI R 27/11). Zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass ihnen aufgrund des Dienstverhältnisses Waren zu einem besonders günstigen Preis verkauft werden.

     

    MERKE | Inwieweit der günstige Preis jedoch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, kann nur durch Vergleich mit dem üblichen Preis festgestellt werden. Dabei ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort maßgebend - so der BFH. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.