· Fachbeitrag · Mandantenbetreuung
Ein fataler Irrtum: Rechtsschutzversicherungen sind in Steuerstrafverfahren häufig nutzlos!
von RA StB Dr. Wolfgang Walter, Fachanwalt für Steuerrecht, audit law gmbh Rechtsanwaltsgesellschaft, Stuttgart
| Zahlreiche Klein- und Mittelbetriebe haben Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen und gehen irrigerweise davon aus, dass sie damit auch bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen abgesichert sind. Tatsächlich dürfte dies nur bei den wenigsten der Fall sein, wenn es darauf ankommt. Steuerberater sollten ihre Mandanten auf diese Problematik unbedingt hinweisen. Mit welcher Form der Rechtsschutzversicherung man im Ernstfall auch bei Steuerstrafverfahren abgesichert ist, wird nachfolgend analysiert. |
1. Der praktische Fall
Ein typischer Fall aus der Praxis soll veranschaulichen, wie schnell ein Unternehmer mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wird:
Ein Einzelunternehmer hatte bei einem vorübergehenden finanziellen Engpass Bareinnahmen in Abstimmung mit dem Vertragspartner als Darlehen einbehalten und nicht sogleich an diesen für dessen Dienstleistung abgeliefert. Wegen mangelnder Abstimmung mit dem Steuerberater wurden die bei der Bank jeweils bar eingezahlten Beträge nicht mehr wie bisher als Betriebseinnahmen gebucht, sondern sogleich als Darlehen. Missverstandene handschriftliche Vermerke des Unternehmers auf den Bankeinzahlungsquittungen dürften der Grund dafür gewesen sein. Die Betriebsprüfung bemerkte den Fehler und leitete umgehend das Steuerstrafverfahren ein.
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