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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    Steueroptimierte Veräußerung von privat gehaltenen Aktien

    von Dipl.-Finw. StB Mathias Linz, Koblenz

    | Mitunter werden leitenden Mitarbeitern in einem Unternehmen Aktien als Entgelt für ihre Arbeitsleistung gewährt. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig im Zeitpunkt der Zuwendung der Aktien durch den Arbeitgeber. Die Aktien befinden sich bei den Begünstigten im Privatvermögen und die Beteiligungshöhe ist meist unter 1 %. Aber auch für andere Personenkreise könnte folgender Gestaltungsvorschlag relevant sein, sofern sich ihre Beteiligung auf einem Niveau unter 1 % bewegt und kein Fall des § 17 EStG vorliegt. |

    1. Sachverhalt

    Herr H hat Aktien in seinem Bestand, die erhebliche „stille“ Reserven (1 Mio. EUR) aufweisen, und möchte diese nun veräußern. Die Aktien wurden ihm von seinem Arbeitgeber als Gehaltsbestandteil zugewendet. Die Besteuerung der Zuwendung der Aktien erfolgte bereits durch den Arbeitgeber. Ziel soll es nun sein, die Belastung mit Steuern auf die Veräußerung der Aktien zu minimieren, um mehr Kapital reinvestieren zu können. Ein findiger Bekannter schlägt dem H vor, eine GmbH zu gründen und auf diese im Wege des sog. Anteilstauschs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten seine Aktien zu übertragen. H will nun von seinem Steuerberater wissen, ob dieses Modell zielführend ist.

    2. Lösung

    Der Anteilstausch ist dadurch gekennzeichnet, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft (erworbene Gesellschaft) von deren Gesellschaftern in eine andere Kapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden. Doch welche steuerlichen Konsequenzen hat ein solcher Vorgang? Grundsätzlich denkt man im Falle eines Anteilstauschs sofort an § 21 UmwStG. Dieser ist hier jedoch nicht einschlägig, da bei Beteiligungen unter 1 % an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 1 EStG für die Anteilseignerebene Lex specialis zu § 21 UmwStG ist.