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  • · Fachbeitrag · Mitunternehmerschaft

    Gewerbesteuerliche Verlustvorträge der PersG beim Formwechsel des Gesellschafters

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen

    | In diesem Beitrag werden zunächst die Grundzüge des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Mitunternehmerschaften und bei doppelstöckigen Personengesellschaften dargestellt. Im Anschluss werden Fälle des Formwechsels des Gesellschafters der Personengesellschaft erörtert und untersucht, ob die für den Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität erhalten bleibt. |

    1. Grundzüge des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Mitunternehmerschaften

    Der gewerbesteuerliche Verlustabzug bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) erfordert neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Sie sind auch gewerbesteuerlich die Träger des Rechts auf den Verlustabzug (R 10a.3 Abs. 3 S. 1 GewStR).

     

    MERKE | Die zunächst von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber im JStG 2007 mit Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG umgesetzt (BGBl I 06, 2878).