· Fachbeitrag · Mitunternehmerschaften
Aktuelle Brennpunkte beim Verlustabzug nach § 10a GewStG bei Personengesellschaften
von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen
| Strukturelle Änderungen bei Personengesellschaften können zu einem Wegfall gewerbesteuerlicher Verlustvorträge führen. Entscheidend sind die Merkmale der Unternehmens- und der Unternehmeridentität. Sowohl Veränderungen im Betrieb als auch im Gesellschafterbestand können einen Untergang der Verlustvorträge bewirken. Die aktuelle Rechtsprechung schränkt die Möglichkeiten, solche Verlustvorträge zu nutzen, noch weiter ein. Die nicht zu unterschätzenden Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltungspraxis werden nachfolgend dargestellt. |
1. Grundsätze der Unternehmens- und Unternehmeridentität bei Mitunternehmerschaften
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt der gewerbesteuerliche Verlustabzug bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) voraus, dass sowohl Unternehmens- als auch Unternehmeridentität gewahrt ist:
- Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (Kleinheisterkamp in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 10a Tz. 18 m. w. N.). Unter Gewerbebetrieb ist die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen. Ob diese gleich geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale beurteilt werden.
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