· Fachbeitrag · Nachfolgeberatung
Eine „normale“ Testamentsvollstreckung ‒ Rechtsfragen und Probleme bei der Durchführung
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Selbst bei einfach gelagerten Nachlassfällen ergeben sich für den Testamentsvollstrecker (TV) oft schwierige Rechtsfragen. Er muss sich z. B. darüber im Klaren sein, wie weit seine Befugnisse reichen und ob der gesetzliche Handlungsrahmen durch Vorgaben im Testament modifiziert ist. Zudem muss er entscheiden, ob die konkreten Maßnahmen der Verwaltung oder der Auseinandersetzung des Nachlasses von den Befugnissen als TV gedeckt sind, denn sonst kann er sich schnell schadenersatzpflichtig machen. Doch wenn man die folgenden sechs Grundsätze beachtet, sollte man auf der sicheren Seite sein. |
1. Grundsatz 1: Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses
Der TV ist nicht nur berechtigt, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Zur Verwaltung gehören diejenigen Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Nutzung und Mehrung des verwalteten Guts erforderlich sind. Sie bezieht sich nur auf solche Gegenstände und Rechte, die zum Nachlass gehören und der Testamentsvollstreckung unterliegen. Für die entsprechenden Rechte der Erben gilt: Sie sind während der Dauer der Testamentsvollstreckung und soweit das Verwaltungsrecht des TV reicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweilig kein Testamentsvollstrecker im Amt ist.
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Der berufene TV Z hat sein Amt niedergelegt. Die Erben A, B, C können auch in der Zeit bis zur Ernennung des TV-Nachfolgers nicht über Nachlassgegenstände verfügen. |
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