· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Die „Einbringung“ von Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München
| Der Transfer von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft kann aus den unterschiedlichsten Motiven erfolgen. Neben der Erschließung von Abschreibungspotenzial soll häufig auch nur die Eigenkapitalbasis des Unternehmens gestärkt werden. Je nachdem, ob das Wirtschaftsgut steuerverstrickt ist (z.B. nach §§ 17 , 23 EStG ) oder nicht, kann entweder eine Einbringung oder eine Einlage notwendig sein, um die gewünschte Gestaltung zu erreichen. Was im Einzelfall besser ist, wird nachfolgend analysiert. |
1. Die üblichen Motive für solche „Einbringungen“
Folgende Motivationen für eine Einlage oder Einbringung sind hier denkbar:
- Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (WG) soll eine höhere AfA-Bemessungsgrundlage geschaffen werden.
- Familienvermögen soll in einer Gesamthand gebunden werden.
- Ein häufiges Ziel ist die Stärkung des Eigenkapitals einer KG, um Verlustausgleichsvolumen i.S. von § 15a EStG zu schaffen.
- Es soll begünstigtes Betriebsvermögen i.S. § 13a ErbStG geschaffen werden; hier ist allerdings die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG (bzw. von 10 % bei der Optionsverschonung) zu beachten.
- Die Voraussetzungen für eine begünstigte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sollen geschaffen werden.
- Die Einlage von Anteilen i.S. von § 17 EStG an einer Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft anschließend die Mehrheit der Stimmrechte hält, kann sich anbieten, um eine ertragsteuerliche Organschaft zu begründen (die Personengesellschaft muss dann allerdings gewerblich originär tätig sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG).
- Letztlich kann sich eine Einbringung von (wertgeminderten) Anteilen i.S. von § 17 EStG zur Verlustrealisierung anbieten (laut BFH liegt hier kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO vor; BFH 7.12.10, IX R 40/09, BStBl II 11, 427).
2. Alternative 1: Einbringung
Eine Einbringung ist immer dann sinnvoll, wenn ein nicht steuerverstricktes WG des Privatvermögens (z.B. ein Gebäude außerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG) in eine Personengesellschaft eingebracht wird, um im Betriebsvermögen eine höhere AfA-Bemessungsgrundlage zu generieren (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG greift hier nicht). Eine Einbringung lohnt sich auch dann, wenn ein steuerverstricktes WG - z.B. ein Anteil nach § 17 EStG - mit Verlustpotenzial eingebracht wird, weil die Einbringung als entgeltlicher Vorgang einen Verlust realisieren lässt, sofern dem nicht § 17 Abs. 2 S. 6 b) EStG entgegensteht. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die Anteile nicht durchgängig fünf Jahre zu einer Beteiligung des Einbringenden gehört haben.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es bei der Übertragung von WG des Privatvermögens gleich, ob Gesellschaftsrechte gewährt werden, ob dem Einbringenden eine Darlehensforderung bzw. Bargeld eingeräumt oder gar eine Schuld übernommen wird. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen sind kurz zusammengefasst:
- 1. Der Einbringende erzielt bei steuerverstrickten WG (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) einen Veräußerungsgewinn (Verlust) durch Gegenüberstellung des gemeinen Wertes des WG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. gemindert um die AfA).
- 2. Die aufnehmende Personengesellschaft generiert bei abnutzbaren WG eine neue AfA-Bemessungsgrundlage (die Begrenzung nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG gilt hier nicht).
In welchen Fällen werden nun Gesellschaftsrechte bzw. entgeltähnliche Gegenleistungen gewährt?
Erhöht sich im Rahmen der Einbringung der Kapitalanteil des Gesellschafters, liegt grds. eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor. Die Gegenleistung für die Übertragung des WG besteht in der Erhöhung des handels- oder gesellschaftsrechtlichen Kapitalkontos und stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar (Veräußerung auf Seite des Einbringenden und Anschaffung auf Ebene der Personengesellschaft):
- Entweder erhöht sich das im HGB geregelte Eigenkapital, das für die Gewinnverteilung und die Auseinandersetzungsquote maßgebend ist (z.B. bei einer OHG wird auf das gesetzliche Regelstatut in §§ 120 Abs. 2, 121, 122, 155 HGB verwiesen);
- oder es ist gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass mehrere Konten geführt werden; z.B. das Kapitalkonto I (Fest- oder Kommanditkapital) und ein variables Konto II, das neben der Verbuchung von Gewinnanteilen, Entnahmen und Einlagen vor allem auch die Buchung von Verlusten vorsieht (BMF 30.5.97, BStBl I 98, 627). Was die Verluste betrifft, reicht eine Nachbuchung - ggf. erst im Rahmen der Auflösung der KG - aus.
- Wird neben einem Verlustsonderkonto ein reines Darlehenskonto (Kapitalkonto III) geführt, ist von Grund auf schon von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen (vergleichbar mit einer Gegenleistung in bar oder Überweisung). In der steuerlichen Konsequenz besteht bei der Einbringung von Privatvermögen - im Gegensatz zu WG des Betriebsvermögens - kein Unterschied zur Gegenbuchung auf einem handelsrechtlichen Kapitalkonto.
- Wichtig | Es ist aber darauf zu achten, dass die Personengesellschaft wirtschaftlich die Schuld irgendwann auch wirklich bedient und dass der Einbringende nicht darauf verzichtet (vgl. nur beispielhaft BFH 10.10.91, X R 1/86, BStBl II 92, 239). Denn sonst soll laut BFH ein Einlagevorgang vorliegen (BFH 14.2.08, VI R 61/05, BFH/NV 08,1460).
- Entgeltähnliche Gegenleistungen sind ferner in der Übernahme von Schulden des Einbringenden durch die Personengesellschaft zu sehen.
PRAXISHINWEIS | Bei Einbringung von WG des (Sonder-) Betriebsvermögens in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist zwar auch ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang gegeben. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ordnet in diesen Fällen jedoch die zwingende Buchwertfortführung an, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. |
3. Alternative 2: Unentgeltliche Übertragung (Einlage)
Einlagen sind immer dann sinnvoll, wenn ein steuerverstricktes WG i.S. der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen werden soll, um z.B. Abschreibungspotenzial zu heben. Die Einlage stellt keinen Veräußerungstatbestand dar.
MERKE | Eine Einlage setzt demgegenüber voraus, dass dem Einbringenden überhaupt keine Gegenleistungen gewährt werden. Es dürfen also weder Gesellschaftsrechte gewährt, noch sonstige Gegenleistungen in bar, in Form einer Darlehensforderung (Sonder-BV) bzw. anderer WG geleistet oder Schulden übernommen werden. Die Gegenbuchung erfolgt entweder als „Ertrag“ oder ausschließlich auf dem gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklagenkonto. |
Laut Finanzverwaltung soll im letzteren Fall trotz einer gewissen Wertsteigerung der Anteile an der Personengesellschaft „keine einer Einlage entgegenstehende Gegenleistung gegeben sein“. Im Falle der Auseinandersetzung verteilt sich das Rücklagenkonto nämlich entsprechend der Beteiligung.
Achtung | Fehlt es, wie z.B. bei einer „Einmann-GmbH & Co. KG“, an Interessensgegensätzen, kann die bewusste Gestaltung einer Einlage - um z.B. die Rechtsfolgen nach § 23 EStG zu vermeiden - die Prüfung der Missbrauchsvorschrift des § 42 AO auslösen (BMF 11.7.11, a.a.O., II. 2. c)).
PRAXISHINWEIS | Personifiziert geführte Rücklagenkonten, die bei Auseinandersetzung bzw. Liquidation nicht quotal verteilt werden, werden nicht anerkannt. In diesem Fall liegt ein zu Entgelt führendes Darlehenskonto vor (BFH 24.1.08, IV R 66/05, BFH/NV 08,1301). |
Ertragsteuerliche Konsequenzen einer Einlage:
- 1. Mangels Veräußerungsvorgang werden keine stillen Reserven aufgedeckt bzw. Einkünfte erzielt, selbst wenn das WG steuerverstrickt ist.
- 2. Die Bewertung der Einlage bei der aufnehmenden Personengesellschaft erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 EStG mit dem Teilwert oder nach Satz 1 Hs. 2 a) bis c) höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gekürzt um AfA bei abnutzbaren WG. Die weitere AfA richtet sich bei abnutzbaren WG nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG.
4. Mischfall
Wird die Einbringung teilweise einem Gesellschaftsrechte vermittelnden Kapitalkonto I oder/und II und teils dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben, liegt zwar ein sog. Mischfall vor. Hier soll jedoch keine Aufteilung in unentgeltlich und entgeltlich erfolgen. Es handelt sich vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang, der die unter 1. beschriebenen Konsequenzen auslöst (BMF 11.7.11, a.a.O., II 2. a)).
5. Teilentgeltliche Übertragungsvorgänge
Wird laut Übertragungsvertrag ausdrücklich ein Wertansatz vereinbart, der den gemeinen Wert unterschreitet (bewusste Zuwendungsabsicht), ist der Vorgang auch dann als teilentgeltlich zu würdigen, wenn der Wertansatz Entgelts- bzw. tauschähnlichen Charakter hat. In Höhe der „Verbilligung“ liegt eine verdeckte Einlagevor (BFH 17.7.08, I R 77/06, BStBl II 09, 464), die buchungstechnisch gegen Ertrag gebucht wird. Insoweit greift die „Trennungstheorie“ (vgl. im Übrigen Beispiel 3 unter 6.).
6. Buchungstechnische Behandlung dieser Fälle
- Beispiel 1: Vollentgeltliche Übertragung (inkl. Mischfall):
Max und Moritz sind Gesellschafter einer KG (jeweils 40.000 EUR Kommanditkapital). Max bringt eine Beteiligung an einer GmbH (§ 17 EStG) mit einem gemeinen Wert von 190.000 EUR (AK 250.000 EUR) in die KG ein. Als Gegenleistung werden laut Einbringungsvertrag 100.000 EUR dem Kapitalkonto II gutgeschrieben und 90.000 EUR dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto.
Lösung: Es liegt ein vollentgeltlicher Übertragungsvorgang vor (Veräußerung von Anteilen i.S. von § 17 EStG), der zu einem Verlust nach § 17 Abs. 2 S. 1, 5 EStG von 60.000 EUR führt (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG soll nicht vorliegen). Allerdings ist der Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % = 54.000 EUR abziehbar.
Abwandlung: Die Gegenbuchung erfolgt mit 190.000 EUR auf einem Darlehenskonto des Max (variables Konto mit Verlustbuchung = Sonderbetriebsvermögen).
Das Resultat ist identisch, da es keinen Unterschied macht, ob ein tauschähnlicher Vorgang (Gewährung von Gesellschaftsrechten) vorliegt oder ein „Entgelt“ vereinbart wird.
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Max und Moritz sind Gesellschafter einer KG (jeweils 40.000 EUR Kommanditkapital). Max bringt eine Beteiligung an einer GmbH (§ 17 EStG) mit einem gemeinen Wert von 190.000 EUR (AK 250.000 EUR) in die KG ein. Als Gegenleistung werden laut Einbringungsvertrag 100.000 EUR dem Kapitalkonto II gutgeschrieben und 90.000 EUR dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto.
Lösung: Es liegt ein vollentgeltlicher Übertragungsvorgang vor (Veräußerung von Anteilen i.S. von § 17 EStG), der zu einem Verlust nach § 17 Abs. 2 S. 1, 5 EStG von 60.000 EUR führt (§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG soll nicht vorliegen). Allerdings ist der Verlust nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % = 54.000 EUR abziehbar.
Abwandlung: Die Gegenbuchung erfolgt mit 190.000 EUR auf einem Darlehenskonto des Max (variables Konto mit Verlustbuchung = Sonderbetriebsvermögen).
Das Resultat ist identisch, da es keinen Unterschied macht, ob ein tauschähnlicher Vorgang (Gewährung von Gesellschaftsrechten) vorliegt oder ein „Entgelt“ vereinbart wird. |
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Ein vermietetes Mietwohngrundstück soll vom Kommanditisten X in das Gesamthandsvermögen der X-GmbH & Co. KG eingelegt werden. Das Grundstück war bislang ertragsteuerliches Privatvermögen (Einkünfte aus V+V) und wurde vor sechs Jahren entgeltlich erworben. X ist zu 60 % an der KG beteiligt, die Einlage soll der Stärkung der Eigenkapitalbasis der KG dienen und wird laut Übertragungsvertrag mit dem Teilwert von 500.000 EUR ausschließlich in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage eingebucht. Die KG veräußert das Grundstück nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG (vgl. § 23 Abs.1 S. 5 Nr. 1 EStG). |
Lösung: Es liegt ein voll unentgeltlicher Vorgang vor, der zu einer Einlage führt. Der Einlagewert entspricht dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 EStG). Die AfA-Bemessungsgrundlage für den Gebäudeteil wird allerdings um die bislang vorgenommene AfA vermindert (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG).
Abwandlung: Die Gegenbuchung erfolgt auf einem personalisierten Rücklagenkonto des X.
Lösung: Dieser Fall wird als vollentgeltlich behandelt (Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), ähnlich einer Gutschrift auf einem Darlehenskonto des X. |
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Ein Pkw wird aus dem Privatbereich der Frau Merkel in die Merkel OHG eingebracht.
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten eines KfZ-Sachverständigen soll 25.000 EUR betragen. Nach dem Einbringungsvertrag soll die OHG den Wagen mit einem Wert von 10.000 EUR ansetzen. Als Gegenleistung übernimmt die OHG die Schulden aus einem Kredit der „Autobank AG“ in Höhe von 8.000 EUR und in Höhe von 2.000 EUR erfolgt eine Gutschrift auf dem Darlehens- bzw. Verrechnungskonto der Frau Merkel (Sonder-BV). Die Differenz zum Verkehrswert bucht die OHG zunächst nicht. Richtig?
Nach den o.g. Grundsätzen zu 4. ist der Vorgang laut BFH und BMF in einen entgeltlichen Vorgang = 40 % und zu 60 % in einen unentgeltlichen Einlagevorgang (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) aufzuteilen. Buchung des Vorgangs in der OHG-Bilanz:
10.000 EUR Fuhrpark gegen Verbindlichkeit/Verrechnungskonto Gesellschafterin Merkel 15.000 EUR Fuhrpark gegen Ertrag (kein Rücklagenkonto)
Außerbilanziell wird die Einlage gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gekürzt. |
7. Abgrenzung zu reinen Einlagen ohne Transfer von WG
Die unter Rz. 1 bis 5 genannten Grundsätze gelten selbstverständlich nicht, wenn WG des Privatvermögens durch eine steuerlich notwendig gewordene Qualifikation zu Betriebsvermögen einer Personengesellschaft werden (z.B. Begründung einer Betriebsaufspaltung, gewerbliche Prägung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Das BMF-Schreiben vom 11.7.11 spricht hier von „bloßen Nutzungsänderungen“. Der Wertansatz dieser WG richtet sich dann ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Einlagen).