· Fachbeitrag · Personengesellschaften
GmbH-Anteile im Sonder-BV II als Gefahrenquelle bei Umwandlungen oder Buchwertübertragungen
von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München
| Soll ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht oder unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, kommt es häufig vor, dass im Sonder-BV des Mitunternehmers vorhandene GmbH-Anteile zurückbehalten werden sollen. Problematisch wird es allerdings, wenn diese GmbH-Anteile eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Hier ist aus gestalterischer Sicht Vorsicht geboten. |
1. Zum Hintergrund
Um zu einer Buchwertfortführung zu gelangen, verlangt die jeweilige Rechtsnorm bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils nach dem UmwStG (§§ 20, 24 UmwStG) oder bei der unentgeltlichen Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (§ 6 Abs. 3 EStG), dass sämtliche funktional wesentliche Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Zunächst stellt sich also die Frage, ob ein GmbH-Anteil funktional wesentlich sein kann.
MERKE | Unter Umständen kann der Zurückbehalt von funktional wesentlichen GmbH-Anteilen zu einer „Umwandlungssperre“ führen, da die stillen Reserven beim Mitunternehmeranteil selbst aufgedeckt werden müssten. |
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