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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Vorweggenommene Erbfolge bei Mitunternehmeranteilen im Schenkungsteuerrecht

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Soll ein Mitunternehmeranteil im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen werden, besteht regelmäßig neben der angestrebten Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG das Ziel, die Begünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG zu erhalten. Mit Urteil vom 17.6.20 (II R 33/17, BStBl II 21, 217) hat der BFH dazu Stellung genommen, ob die Entnahme eines funktional wesentlichen Wirtschaftsgutes im Sonder-BV der Anwendung der o. g. Begünstigungen entgegensteht. Er hat diese Frage unter Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur zeitpunktbezogenen Betrachtung bei § 6 Abs. 3 EStG aber verneint. |

    1. Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG

    Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört eine Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 S. 2 EStG (also ein Mitunternehmeranteil) zum begünstigungsfähigen Vermögen, sodass die Verschonungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (Steuerfreiheit von 85 % oder 100 % bzw. Abzugsbetrag) grundsätzlich zur Anwendung kommen. Nach § 13a Abs. 6 ErbStG fallen der Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber das begünstigt erworbene Betriebsvermögen innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren veräußert.

     

    MERKE | Aufgrund der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG ist der Gesellschaftsbegriff in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nach der Rechtsprechung des BFH sowie nach Ansicht der Finanzverwaltung gem. R E 13b Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019 nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerlich zu verstehen (vgl. BFH 1.9.11, II R 67/09, BStBl II 13, 210; 6.11.19, II R 34/16, BStBl II 20, 465). Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Mitunternehmeranteil vorliegt und ob der Erwerber eine Mitunternehmerstellung erlangt. Daraus folgt, dass der Mitunternehmeranteil auch die am Tage des Erwerbs vorhandenen Wirtschaftsgüter des funktional wesentlichen Sonder-BV umfasst.