· Fachbeitrag · Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften
Vorsicht Falle: Ein „RETT-Blocker“ verhindert die Grunderwerbsteuer nicht immer!
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Der BFH hat jüngst eine Gestaltung verworfen, bei der mithilfe einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, einem sog. RETT-Blocker, der Anfall von GrESt verhindert werden sollte. Eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sei im Rahmen der Prüfung einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG nämlich ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft ( BFH 27.9.17, II R 41/15, Abruf-Nr. 199082 ). |
1. Zum Hintergrund der Entscheidung
Durch sog. RETT-Blocker-Strukturen (RETT = Real Estate Transfer Tax) wird versucht, bei Umstrukturierungen und Akquisitionen die Verwirklichung von Grunderwerbsteuertatbeständen nach § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 3 GrEStG zu vermeiden. Hierzu wird eine Gesellschaft, eben ein solcher RETT-Blocker, zwischengeschaltet, der mindestens 5,1 % an der grundbesitzenden Objekt-Gesellschaft besitzt. Dabei wurden in der Vergangenheit meist Kapitalgesellschaften als Zwischengesellschaft eingesetzt.
Wenn nun der Investor seine Anteile an der Objekt-GmbH veräußert und der Dritte und der RETT-Blocker nicht, fällt keine GrESt an, da nur 94,9 % der Anteile an der grundbesitzenden Objekt-GmbH den Eigentümer gewechselt haben.
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