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  • · Fachbeitrag · Immobiliengesellschaften

    Ab wann gilt die erweiterte Kürzung bei einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft?

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die Rechtsprechung zu Grundstücksgesellschaften und grundstücksverwaltenden Gesellschaften ist sehr umfangreich. Durch die Regelungen zu diesen Besteuerungsobjekten soll die Gewerbesteuer bei gewerblich geprägten Gesellschaften, die Grundstücksgeschäfte betreiben, vermieden werden. Dadurch sollen solche Gesellschaften mit privaten Grundstückseigentümern gleichgestellt werden, bei denen bei reiner Vermietungstätigkeit keine Gewerbesteuer anfällt. In einem weiteren Fall hat der BFH jüngst Aussagen dazu getroffen, wann die Gewerbesteuerbefreiung beginnt. Das Gericht hat dabei eine großzügige, für den Steuerpflichtigen erfreuliche Ansicht vertreten (BFH 25.5.23, IV R 33/19; Abruf-Nr.  236578 ). |

     

    Sachverhalt

    Unternehmensgegenstand der A-GmbH & Co. KG ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere auf dem denkmalgeschützten A-Areal. Am 3.11.01 schloss die A-GmbH & Co. KG mit der D-GmbH einen Gewerbemietvertrag über Teile der auf dem A-Areal stehenden Gebäude und Freiflächen. Diese sollten bis zum 1.8.03 umgebaut und spätestens zu diesem Zeitpunkt an die D-GmbH als Mieterin übergeben werden. Nachdem der Übergabezeitpunkt mehrfach verschoben wurde, erklärte die D-GmbH am 3.8.06 den Rücktritt aus dem Mietvertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die D-GmbH der A-GmbH & Co. KG bereits einen „Baukostenzuschuss“ von mehreren Mio. Euro bezahlt.

     

    Im Hinblick auf diesen Betrag einigten sich die A-GmbH & Co. KG und die D-GmbH darauf, das Mietverhältnis gegen Zahlung eines Geldbetrags durch die Mieterin i. H. v. 4.750.000 EUR zu beenden. In der geschlossenen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wurde, dass nach Ansicht der A-GmbH & Co. KG und der D-GmbH dieser Betrag umsatzsteuerlich als Schadenersatz zu qualifizieren ist und daher keine Umsatzsteuer anfalle und dass mit Eingang der Zahlung und Erfüllung der sonstigen in dieser Schlussvereinbarung begründeten Verpflichtungen wechselseitig sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertragsverhältnis unwiderruflich abgegolten seien.