· Fachbeitrag · Photovoltaikanlagen
Abfärbung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage ‒ alle Probleme gelöst?
von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg
| Betreiben Vermietungsgesellschaften Aufdach-Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und schließen einen sog. Einspeisevertrag für Stromerzeugung ab, so stellt sich regelmäßig die Frage einer gewerblichen Infektion des vermögensverwaltenden Bereichs „Vermietung“ gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG. In diesem praktisch hochrelevanten Bereich bringt nun eine aktuelle Grundsatzentscheidung des BFH Klarheit zur Anwendung der sog. Bagatellgrenze; daneben entschärft die Einführung einer einkommensteuerlichen Befreiung entsprechender PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG n. F. das steuerliche Risiko einer Abfärbung bei gemischt tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Allerdings droht nun eine ungewollte „Entprägung“ entsprechender Gesellschaften, zudem dürften sich Auswirkungen bei einer bereits vollzogenen Auslagerung der gewerblichen Tätigkeit auf eine (personenidentische) Schwesterpersonengesellschaft ergeben. |
1. Zum Hintergrund
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG gilt die Tätigkeit der Personengesellschaften in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn diese neben weiteren Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (Alt. 1, sog. Seitwärtsinfektion) oder gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft beziehen (Alt. 2, sog. Aufwärtsinfektion). Die Erfüllung einer der tatbestandlichen Alternativen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führt dazu, dass sämtliche Einkünfte ‒ auch die nicht gewerblichen − als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Für diese gesetzlich angeordnete Umqualifikation der Einkünfte werden die Begriffe der „Abfärbung“ und „Infektion“ synonym verwendet.
Für die Fälle der Seitwärtsinfektion hat der BFH mit drei Urteilen vom jeweils 27.8.14 (VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12; BStBl II 15, 996 ff.) eine Bagatellgrenze für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften definiert, nach der bei nur geringem Umfang gewerblicher Tätigkeit von den Rechtsfolgen der Umqualifikation abzusehen sei. Hierbei dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum als Obergrenze nicht übersteigen. Die Finanzverwaltung erkennt diese Grundsätze an (vgl. H 15.8 (5). EStH „Bagatellgrenze“).
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