· Fachbeitrag · Rechtsformwechsel
Steuerliche Tragweite des heterogenen Formwechsels für die Umwandlungspraxis
von StB Marcel Jordan, M. Sc., Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH), Andernach
| Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG lässt die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Beibehaltung der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Identität zu. Auf diese Weise ist die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt ohne Vermögensübertragung und Rechtsträgerwechsel möglich. Zwar kommt auch immer eine Umwandlung im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge in Betracht. Da höchstpersönliche Rechte hiervon aber nicht erfasst werden, kann eine identitätswahrende Umwandlung u. U. vorzugswürdig sein. Ertragsteuerlich wird der heterogene Formwechsel aufgrund der Änderung des Besteuerungsregimes indessen als Vermögensübertragung fingiert. Dieser Beitrag zeigt aus steuerlicher Sicht einzelne ausgewählte Folgewirkungen für die Umwandlungspraxis auf. |
1. Zivil- und steuerrechtliche Grundzüge
1.1 Umwandlungsrecht
Bei einem Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG bedarf es grundsätzlich eines Formwechselberichts, eines Beschlusses über den Formwechsel sowie der Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister. Da gemäß § 197 S. 1 UmwG gleichermaßen die Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform gelten, ist beim Formwechsel in eine GmbH ein Sachgründungsbericht zu erstellen (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Der Formwechsel wird mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiter.
Beachten Sie | Eine (eingetragene) Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft kann nach § 214 Abs. 1 UmwG nur in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft formgewechselt werden.
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