· Fachbeitrag · Sponsoring
Die steuerliche Behandlung von Sponsoring-Verträgen bei steuerbegünstigten Körperschaften
von Dipl.-Finw. StB Julian Vortkamp, LL. M. und Dipl.-Kfm. StB WP Ralf Jägers, beide Gronau
| Die Erzielung von Sponsoring-Einnahmen ist in den vergangenen Jahren ein unverzichtbarer Bestandteil für die gemeinnützigen Organisationen zur Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit geworden. Daher erhält die Gewinnung von Sponsoren neben den zahlreichen weiteren Aufgabenfeldern eine zunehmende Bedeutung für die operative Tätigkeit dieser Körperschaften. Bei der steuerlichen Einordnung der Sponsoring-Einnahmen ist zwischen den ertragsteuerlichen und den umsatzsteuerlichen Auswirkungen zu unterscheiden. |
1. Ertragsteuerliche Einordnung der Sponsoring-Einnahmen
Die Finanzverwaltung definiert den Begriff Sponsoring wie folgt: „Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden“ (AEAO Nr. 8 zu § 64 AO).
Die Sponsoring-Einnahmen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft sowohl im ideellen Bereich als auch im Bereich der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Die Vereinnahmung von Sponsoring-Geldern im ideellen Bereich oder im Bereich der Vermögensverwaltung ist von der Ertragsteuer befreit, während die Vereinnahmung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich voll der Ertragsteuer unterliegt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig