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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen 2014

    Abschlüsse und Steuererklärungen 2014 - Teil 2: Highlights bei der privaten ESt-Erklärung

    von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Was sich bei den Abschlüssen und Steuererklärungen im betrieblichen Bereich geändert hat, haben wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt ( GStB 15, 89 ff.). Auch bei Erstellung der ESt-Erklärung für 2014 gilt es wieder eine Flut an Gesetzesänderungen, Urteilen und Erlassen zu beachten, wenn man für seine Mandanten „das Bestet“ herausholen will. Zwei praxiserprobte Checklisten helfen Ihnen dabei, nichts Wesentliches zu vergessen. |

    1. Grobes Verschulden bei Steuererklärung via Elster

    Grundsätzlich gilt für elektronisch übermittelte Steuererklärungen derselbe Verschuldensmaßstab wie für schriftlich eingereichte Erklärungen. Ein grobes Verschulden an vergessenen oder übersehenen Angaben lässt sich nicht allein durch das Elster-Verfahren widerlegen (BFH 18.3.14, X R 8/11). Wurde eine Angabe explizit abgefragt, aber nicht ausgefüllt, wird das Finanzamt eine nachträgliche Berücksichtigung aufgrund neuer Tatsachen meist ablehnen. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die - in den Vorjahren angegebenen - Beiträge an sein berufsständiges Versorgungswerk versehentlich nicht eingetragen. Mit seinem Antrag auf nachträglichen Abzug scheiterte er, da ihm der deutlich geringere Sonderausgabenabzug spätestens im Bescheid hätte auffallen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Von einen Steuerberater wird die Kenntnis und sachgerechte Anwendung steuerlicher Vorschriften sowie der Formalien erst recht erwartet. Damit trifft ihn noch schneller ein grobes Verschulden als einen Steuerpflichtigen, der die Erklärung selbst erstellt. Wie man als Berater seine Haftungsrisiken minimieren kann, lesen Sie im Vorjahresbeitrag zu den „Highlights bei der privaten ESt-Erklärung 2013“ (GStB 14, 124).