· Fachbeitrag · Steuererklärungen 2015
Abschlüsse und Steuererklärungen 2015 - Teil 2: Highlights bei der privaten ESt-Erklärung
von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Die wichtigsten Änderungen bei den Abschlüssen und Steuererklärungen im betrieblichen Bereich wurden bereits in GStB 16, 108 ff. vorgestellt. Aber auch bei der Erstellung der ESt-Erklärung für 2015 sind wieder zahlreiche Gesetzesänderungen, neue Urteile und Erlasse zu beachten. Dieser Beitrag stellt die Highlights für die privaten Steuererklärungen vor. Zwei praxiserprobte Checklisten helfen Ihnen, nichts Wesentliches zu vergessen. |
1. Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder
Bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung hängt die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht von deren Erwerbstätigkeit ab. Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden volljährige Kinder hingegen nur noch berücksichtigt, wenn sie nicht voll erwerbstätig sind (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es im Jahr 2015 zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen (z. B. BFH 26.6.15, III R 37/14; BFH 3.9.15, VI R 9/15; BFH 16.9.15, III R 6/15; anhängig: III R 14/15). Inwiefern die Finanzverwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich aus einem aktuellen BMF-Schreiben entnehmen (BMF 8.2.16, IV C 4 - S 2282/07/0001-01). Hier die wichtigsten Klarstellungen:
- Die Finanzverwaltung regelt genau, was als Ausbildung bzw. Studium gilt. Eine Erstausbildung liegt vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nicht akademische Berufsausbildung vorangegangen ist. Es kommt dabei auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ein Studium abgebrochen wird und stattdessen eine Ausbildung begonnen wird oder umgekehrt. Bei zwei parallelen Studiengängen endet die Erstausbildung mit dem Abschluss des ersten (BMF 8.2.16, Rz 15).
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