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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen 2016

    Abschlüsse und Steuererklärungen 2016 - Teil 2: Die Highlights bei der privaten ESt-Erklärung

    von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Die wichtigsten Änderungen bei den Abschlüssen und Steuererklärungen im betrieblichen Bereich wurden bereits in GStB 17, 92 ff. vorgestellt. Auch bei der Erstellung der ESt-Erklärung für 2016 sind wieder zahlreiche Gesetzesänderungen, neue Urteile und Erlasse zu beachten. Dieser Beitrag stellt die Highlights für die privaten Steuererklärungen vor. Zwei praxiserprobte Checklisten helfen Ihnen dabei, nichts Wesentliches zu vergessen. |

    1. Höhere Freibeträge

    Der Grundfreibetrag ist in 2016 um 180 EUR auf 8.652 EUR gestiegen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern hat er sich auf 17.304 EUR verdoppelt. Parallel dazu wurde der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen auf 8.652 EUR angehoben. Zusätzlich sind weiterhin Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die für die bedürftige Person übernommen werden, abziehbar. In der Steuererklärung darf die Steuer-Identifikationsnummer der unterhaltsbedürftigen Person in der Anlage Unterhalt nicht fehlen.

     

    Der Kinderfreibetrag wurde für 2016 um 48 EUR angehoben. Er beträgt damit 2.304 EUR je Elternteil. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 EUR bzw. 2.640 EUR) betragen die Freibeträge für Kinder im Kalenderjahr 2016 somit insgesamt 3.624 EUR (ein Elternteil) bzw. 7.248 EUR (Elternpaar). Ob diese Freibeträge steuerlich günstiger sind als das unterjährig gezahlte Kindergeld, prüft das Finanzamt automatisch bei Abgabe der Anlage Kind. Auch darin darf die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes nicht fehlen.