· Fachbeitrag · Steuererklärungen
Betriebliche Steuererklärungen 2020: Streiflichter im Bereich Umsatz- und Gewerbesteuer
von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Welche wichtigen Punkte Sie bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2020 im Blick haben sollten, haben Sie in unserer Sonderbeilage zur Maiausgabe (Abruf-Nr. 47371587 ) erfahren. Lesen Sie nun, worauf es bei der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung 2020 ankommt. |
1. Streiflicht Umsatzsteuer
Großes Thema war die „lästige“ Umstellung der USt-Sätze ab 1.7.20. Hier sollte beim Jahresabschluss nochmals geprüft werden, ob je nach Leistungszeitpunkt die richtigen Sätze verbucht und auch die Steuersätze für innergemeinschaftliche Sachverhalte angepasst wurden. Daneben hat sich bei der Umsatzsteuer in 2020 insbesondere Folgendes getan:
- Der Vorjahreswert der Kleinunternehmer-Freigrenze wurde ab 1.1.20 angehoben: Wer in 2019 Umsätze unter der Grenze von 22.000 EUR (statt bisher 17.500 EUR) erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer abführen ‒ wenn er sie auch nicht auf Rechnungen ausweist. Der Grenzwert für das laufende Jahr von 50.000 EUR hat sich nicht verändert. Ebenfalls angehoben wurde der Grenzwert für die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten i. S. d. § 20 S. 1 UStG. Die Istversteuerung kann ab 1.1.20 beantragt werden, sofern der Vorjahresgesamtumsatz in 2019 unter 600.000 EUR lag (vorher 500.000 EUR).
- Zu der bereits seit 1.1.19 geltenden steuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG) hat die Finanzverwaltung endlich Details geregelt (BMF 2.11.20, III C 2 - S 7100/19/10001 :002). Die Unterscheidung hat Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer: Ein Soll-Versteuerer muss bei einem Einzweck-Gutschein die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe abführen, bei einem Mehrzweck-Gutschein entsteht die Steuer hingegen erst bei der Einlösung.
- Und kurz zur einkommensteuerlichen Seite: Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 1 EStG mit Wirkung zum 1.1.20 war unklar, wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, noch ein Sachbezug ist. In einem aktuellen Schreiben klärt das BMF hierzu Zweifelsfragen und schafft eine Übergangsregelung für 2020 und 2021 (BMF 13.4.21, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, Abruf-Nr. 221759).
PRAXISTIPP | Zur Einordnung als „Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein“ kommt es darauf an, ob bei Ausgabe des Gutscheins bereits feststeht, wo er eingelöst werden und welche Leistung (je nach Umsatzsteuersatz) man dafür erhalten kann. Das muss aus dem Gutschein hervorgehen. Insofern ergibt sich hier gewisses Gestaltungspotenzial.
- Beachten Sie | Die Nichteinlösung eines Einzweck-Gutscheins führt nur bei Erstattung durch den Unternehmer zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage. Für zwischen dem 1.1.19 und 2.2.21 ausgestellte Gutscheine gilt eine Nichtbeanstandungsregelung.
- Bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten sind seit 1.1.20 einige formale Änderungen durch die sog. Quick Fixes der EU-Kommission (Einzelheiten BMF 9.10.20, III C 3 - S 7140/19/10002 :007, mit Änderung UStAE) zu beachten:
- Die zutreffende Angabe der USt-ID des Leistungsempfängers in der ZM ist nun ebenso zwingende, materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung wie die Abgabe der ZM an sich (§ 4 Nr. 1 Buchst. b 2. HS UStG).
PRAXISTIPP | Bei der ersten Lieferung an einen innergemeinschaftlichen Unternehmer sollte dessen USt-ID beim BZSt abgefragt und dokumentiert werden (§ 18e UStG), da eine Nichtabfrage im Ernstfall die Steuerfreiheit gefährden kann (BFH 11.3.20, XI R 38/18).
- Eine widerlegbare Gelangensvermutung geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind, sofern die Nachweise i. S. d. § 17a UStDV vorliegen. Welche Belege im Einzelnen erforderlich sind, hängt davon ab, wer die Verantwortung für den Warentransport trägt.
- Die Zuordnung der steuerfreien Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften wurde nun auch in Abhängigkeit der Verantwortlichkeit für die Warenbewegung geregelt (§ 3 Abs. 6a UStG).
- Für die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beteiligten „zertifizierte“ Steuerpflichtige sind (§ 6b UStG).
PRAXISTIPP | Prüfen Sie bei den Jahresabschlussarbeiten, ob die Prozesse den neuen Anforderungen genügen, „alte“ Belegnachweise vorliegen, etwas angepasst oder gar die unterjährige umsatzsteuerliche Behandlung korrigiert werden muss.
- Die Finanzverwaltung hat endlich die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Rückwirkung von Rechnungskorrekturen übernommen (BMF 18.9.20, III C 2 - S 7286-a/10001 :001). Insbesondere ist nun gesichert, dass eine Rechnung auch durch Stornierung und Neuausstellung korrigiert werden kann. Klargestellt wurde aber auch, dass eine Rechnungskorrektur kein rückwirkendes Ereignis ist (§ 14 Abs. 4 S. 4 UStG), was Verzinsungsprobleme auslöst (§ 233a Abs. 2a AO). Fragen zur Begrenzung der Rückwirkung bei Bestandskraft oder Festsetzungsverjährung bleiben genauso offen wie eine Anwendbarkeit im Falle von Rechtsnachfolge, Insolvenz oder Organschaft (s. ausführlich Nieskoven, GStB 20, 446 ff. und GStB 21, 23 ff.).
- Beachten Sie | Unklar ist die Rechnungskorrektur bei Reverse-Charge-Fällen. Spricht das BMF nur von einer Rückwirkung für Fälle des § 13b Abs. 2 bis 5 UStG, lässt das FG Niedersachsen das auch bei § 13b Abs. 1 UStG zu (Urteile vom 17.9.20, 11 K 323/19, rkr. und 11 K 324/19). Die Revision gegen das zweite Urteil (V R 33/20) bleibt mit Spannung zu beobachten.
PRAXISTIPP | Für Rechnungsberichtigungen bis zum 31.12.20 darf laut BMF der Vorsteuerabzug noch im Besteuerungszeitraum der Ausstellung der berichtigten Rechnung erfolgen ‒ ab 1.1.21 ist das nur noch für den Besteuerungszeitraum möglich, in dem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt war.
- Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden hat grds. nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen, der Umsatzschlüssel wird hauptsächlich nur bei wesentlichen Ausstattungsunterschieden akzeptiert und wenn er zu präziseren Ergebnissen führt. Der BFH hat das nochmals für einen gemischt genutzten Gebäudekomplex ‒ bestehend aus Supermarkt und Wohnanlage ‒ bestätigt (BFH 11.11.20, XI R 7/20).
- Interessante Ansätze gibt es auch zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG für „erfolglose“ Unternehmer (EuGH 9.7.20, C 374/19, BFH 27.10.20, GStB 21, 210). Aufschlussreich ist auch die Entscheidung des BFH (29.4.20, XI R 14/19), der bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude jeweils den je nach Bauabschnitt genutzten Teil als eigenes Berichtigungsobjekt sieht. Fraglich ist auch, inwieweit es zu einer Vorsteuerkorrektur i. S. d. § 15a UStG für ein in Bauabschnitten errichtetes Gebäude kommt (Rev. BFH: XI R 14/19).
2. Kurzabriss gewerbesteuerlicher Neuerungen
- Die Gewerbesteuer wird ab 2020 mit einem Ermäßigungsfaktor von 4,0 statt bisher 3,8 angerechnet (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 EStG). Das führt zu einer Steuerfreistellung bis zu einem Hebesatz von 420 %. Und für Hinzurechnungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG gilt für GewSt-Erklärungen ab 2020 ein höherer Freibetrag von 200.000 EUR (bisher 100.000 EUR).
- Die 20%ige Hinzurechnung für Miet- oder Leasingraten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird halbiert ‒ also nur 10 % Zurechnung ‒
- für Elektrofahrzeuge,
- für Hybridelektrofahrzeuge mit einer CO2-Emission von höchstens 50 g je Fahrkilometer oder einer Reichweite von mindestens 80 km im ausschließlich elektrischen Betrieb sowie
- für Elektrofahrräder.
- Beachten Sie | Die Halbierung gilt für Raten aus Miet- oder Leasingverträgen, die seit dem 1.1.20 abgeschlossen wurden. Bei Verträgen, die vor dem 1.1.25 abgeschlossen wurden, reduziert sich die o. g. erforderliche Reichweite sogar auf 60 km.
- Werden bei der Bewertung von unfertigen Erzeugnissen oder Anlagen im Bau Miet-, Pacht- oder Leasingzahlungen vom mietenden Unternehmen aktiviert (Wahlrecht nach § 255 Abs. 3 S. 2 HGB, R 6.3 Abs. 5 EStR), sind die Zahlungen nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen ‒ selbst wenn der Posten vor dem Bilanzstichtag ausgeschieden ist (BFH 30.7.20, III R 24/18). Der BFH argumentiert, dass die Aufwendungen mit der Umqualifizierung in Herstellungsaufwand den ursprünglichen Mietzinscharakter verlieren. Noch offen ist die Frage, ob eine Zurechnung auch unterbleibt, wenn ein Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt ist (BFH: IV R 31/18).
- Um Gewerbebetriebe mit Grundbesitz von einer doppelten Belastung mit Gewerbesteuer und Grundsteuer zu entlasten, wird der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG). Rein vermögensverwaltende Gewerbebetriebe können statt der pauschalen Kürzung die Kürzung des gesamten Verwaltungsertrags beantragen, wenn sie während des ganzen Erhebungszeitraums keine oder nur bestimmte Nebentätigkeiten erbringen, die zwingend zur wirtschaftlich sinnvollen Gestaltung der eigenen Grundstücksverwaltung notwendig sind. Die Rechtsprechung steckt den Rahmen erlaubter Nebentätigkeit recht eng.
- Für unschädlich hält der BFH den Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen, wie z. B. zentrale Heizungs- oder Gartenanlagen oder die An- und Weitervermietung einer Halle auf dem Nachbargrundstück, die als Anlieferungsweg und Warenlager genutzt wird (BFH 22.10.20, IV R 4/19).
- Die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen an die Gesellschafter der grundstücksverwaltenden GmbH hält das FG Berlin-Brandenburg für schädlich, hier steht die Entscheidung des BFH aus (Rev. BFH: III R 49/20).
- Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist ohne Geringfügigkeitsgrenze immer schädlich (BFH 11.4.19, III R 36/15; III R 5/18; III R 6/18).
- Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, wobei für bestimmte Konstellationen ebenfalls eine Revision anhängig ist (Rev. BFH: III R 3/21). Zudem sind Revisionen anhängig für Fälle, bei denen im Gewerbeertrag Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen oder Mietzahlungen an einen Gesellschafter enthalten sind (Rev. BFH: IV R 25/20; IV R 11/20).
- Eine Verfassungsbeschwerde ist anhängig zur Versagung der erweiterten Grundbesitzkürzung für eine grundstücksverwaltende, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegende Gesellschaft, die an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (1 BvR 2332/19).
- Im Urteil zur Frage des Verlustvortrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel hat der BFH insgesamt die Kriterien für eine gewerbesteuerliche Unternehmensidentität nochmals enger gefasst (BFH 19.12.19, IV R 8/17).
PRAXISTIPP | Gerade in Verlustjahren, wenn strukturelle Anpassungen erforderlich werden, ist darauf zu achten, dass ein geändertes Leistungsspektrum zum Verlust der Unternehmensidentität und Verfall von Verlusten führen kann. Das zeigt der BFH auch im Fall einer vermeintlichen Betriebsunterbrechung (BFH 30.10.19, IV R 59/16).