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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Warenlieferung ins EU-Ausland: Neuer Gelangensnachweis sorgt für viel Unruhe

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit. Das BMF verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung einen neuen Belegnachweis - den sogenannten Gelangensnachweis. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze nach dem 31.12.11 - mit einer äußerst knapp gemessenen „Galgenfrist“ von drei Monaten. Als Berater sollten Sie sich also kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen, denn Ihre Mandanten müssen diese spätestens ab dem 1.4.12 bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen anwenden. |

    1. Form des Gelangensnachweis

    Den Nachweis des Gelangens der Ware an einen Abnehmer in der EU müssen Sie künftig in der Form nachweisen, dass Ihnen der Abnehmer auf einem Formblatt das Gelangen der Ware in den anderen Mitgliedstaat bestätigt. Das sieht der seit 1.1.12 gültige § 17a Abs. 2 UStDV vor, der wie folgt lautet:

     

    • § 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (auszugsweise)

    (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Abs. 1 wie folgt zu führen: ...

    • 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensnachweis). Dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
      • a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
      • b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Gesetzes,
      • c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
      • d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
      • e) die Unterschrift des Abnehmers.

    Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

    Ein Textvorschlag, der an die neuen Anforderungen angepasst ist, könnte wie folgt aussehen: