· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Warenlieferung ins EU-Ausland: Neuer Gelangensnachweis sorgt für viel Unruhe
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit. Das BMF verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung einen neuen Belegnachweis - den sogenannten Gelangensnachweis. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze nach dem 31.12.11 - mit einer äußerst knapp gemessenen „Galgenfrist“ von drei Monaten. Als Berater sollten Sie sich also kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen, denn Ihre Mandanten müssen diese spätestens ab dem 1.4.12 bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen anwenden. |
1. Form des Gelangensnachweis
Den Nachweis des Gelangens der Ware an einen Abnehmer in der EU müssen Sie künftig in der Form nachweisen, dass Ihnen der Abnehmer auf einem Formblatt das Gelangen der Ware in den anderen Mitgliedstaat bestätigt. Das sieht der seit 1.1.12 gültige § 17a Abs. 2 UStDV vor, der wie folgt lautet:
|
(2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Abs. 1 wie folgt zu führen: ...
Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig