Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Preiszuschüsse bei Lieferketten über die Grenze: BMF setzt BFH-Rechtsprechung endlich um!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach § 17 UStG sind Entgeltminderungen zwischen den Leistungsbeteiligten sowohl bei der Umsatzbesteuerung als auch beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit der Preiszuschuss nicht vom unmittelbaren Lieferanten, sondern von einer in der Lieferkette vorgeschalteten Person ‒ z. B. dem Hersteller ‒ gezahlt wird. Der BFH hatte hierzu bei grenzüberschreitenden Lieferketten Einschränkungen verfügt, soweit der „Zuschussgeber“ seine Lieferung innergemeinschaftlich (steuerfrei) tätigt. Dem ist das BMF nun nach langer Bedenkzeit gefolgt (BMF 13.7.17, III C 2 - S 7200/07/10011 :003). |

    1. Ausgangsproblematik

    Bei mehrstufigen Lieferketten nimmt das Produkt seinen Weg regelmäßig vom Hersteller über mehrere Handelsstufen bis zum Endabnehmer. Insofern sieht das Gesetz seit 2004 auch bei leistungsstufenübergreifenden Preiszuschüssen bzw. -erstattungen eine Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerminderung vor:

     

    • Beispiel 1

    Möbelhersteller M veräußert an Großhändler GH Kleiderschränke für 2.000 EUR zzgl. 380 EUR USt pro Stück. GH verkauft diese an Einzelhändler EH für 3.000 EUR zzgl. 570 EUR USt weiter, die EH in seinem Ladenlokal Endverbrauchern für 5.000 EUR zzgl. 950 EUR USt anbietet. Um seine stagnierenden Umsätze anzukurbeln, wirbt M bei den Einzelhändlern damit, dass diese beim nachgewiesenen Erwerb seiner Produkte einen Herstellerbonus von 10 % auf ihren Einkaufspreis erhalten. M überweist in 2016 an EH „Herstellerboni“ von insgesamt 4.760 EUR.

     

    M kann im Umfang der vom ihm absatzbezogen geleisteten „Preiszuschüsse“ seine Bemessungsgrundlage ‒ und damit seine USt-Zahllast im Voranmeldungszeitraum der Auszahlung um 760 EUR mindern (vgl. BFH 18.9.08, V R 56/06). Allerdings muss er dabei die von der Finanzverwaltung verfügten Nachweiserfordernisse beachten (vgl. A. 17.2. Abs. 7 u. 8 UStAE). Der Vorsteuerabzug des Großhändlers GH bleibt dagegen unverändert bestehen, da die Bemessungsgrundlage seiner bezogenen Eingangslieferungen durch die Boni nicht geschmälert wird; insofern bedarf auch die Rechnung M/GH trotz der USt-Minderung bei M keiner Korrektur. Nach § 17 Abs. 1 S. 4 UStG hat jedoch der „wirtschaftlich Begünstigte“ (EH) ‒ korrespondierend zur USt-Minderung bei M ‒ seinen Vorsteuerabzug spiegelbildlich im gleichen Zeitpunkt um 760 EUR zu reduzieren.