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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer und Versicherungsteuer

    Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Auf viele Berater und Händler wartet Neuland!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Viele Unternehmer, insbesondere in der Kfz-Branche, gewähren beim Verkauf von Waren Händlergarantien. Oftmals werden lediglich Versicherungen vermittelt, doch gerade bei Kfz-Händlern sind vielfach Eigengarantien anzutreffen. Aktuell hat das BMF (11.5.21, 18.6.21, III C 3 - S 7163/19/10001 :001) zu zahlreichen Fragen rund um die Versicherung- und Umsatzsteuer Stellung bezogen. Dies war u. a. erforderlich, weil der BFH im Jahr 2018 entschieden hat, dass die „eigenständige“ Garantiezusage eines Kfz-Händlers zwar umsatzsteuerfrei, aber versicherungsteuerpflichtig ist. |

    1. Es besteht Handlungsbedarf

    Betroffene Kfz-Händler und ihre Berater müssen sich nun einerseits mit den Regelungen des Versicherungsteuergesetzes befassen und andererseits im Rahmen des Rechnungswesens die Kürzung des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen umsetzen, die mit den Garantieleistungen der Kfz-Händler zusammenhängen. Das heißt: Ein Kfz-Händler gilt in bestimmten Fällen trotz einer eventuellen Rückversicherung selbst als Versicherer, muss sich als solcher registrieren und alle weiteren maßgebenden Pflichten des Versicherungsteuergesetzes beachten. Und beim Bezug von Ersatzteilen sowie beim Einkauf von Verbrauchsmaterialien wie Motoröl muss der Händler entscheiden, inwieweit diese später in steuerpflichtige Reparatur- und Wartungsleistungen und zu welchem Teil in steuerfreie Garantieleistungen eingehen. Gleiches gilt für Gemeinkosten (Gerätekosten, Maschinenkosten usw.). Denn nur für die Eingangsleistungen, die mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zusammenhängen, darf die Vorsteuer abgezogen werden.

     

    Auch wenn nachfolgend nur von Kfz-Händlern als Hauptbetroffenen gesprochen wird, soll dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ausführungen auch andere Unternehmer betreffen können, etwa aus der Elektronikbranche.