· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerprobleme des Kunden sind zwar bedauerlich, dürfen aber nicht „beeindrucken“!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| In der Praxis kommt es vermehrt vor, dass sich dem leistenden Unternehmer ein Umsatz als „normales“ steuerpflichtiges Inlandsgeschäft darstellt und dieser den Umsatz daher brutto abrechnet, dem Kunden dann aber für alle Beteiligten vollkommen unerwartet der Vorsteuerabzug versagt wird. Der Kunde wendet sich dann in der Regel sofort an den Leistenden und begehrt die Erstattung der vermeintlich zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Wie man sich als leistender Unternehmer in solchen Fällen verhalten sollte, wird nachfolgend dargestellt. |
1. Der typische Praxisfall
Ein niederländischer Tulpenzüchter (mit niederländischer USt-Id-Nr.) hat im Jahr 2010 ein Fahrzeug in Deutschland erworben. Da dieses Fahrzeug auch im Inland zugelassen wurde, hat Ihr Mandant, ein Kfz-Händler, in der Rechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Nun hat der Kunde wohl versucht, sich die Vorsteuer vergüten zu lassen, und darauf ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erhalten:
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Beantragte Vergütung: 1.915,97 EUR Ihr Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer wird abgelehnt.
Die Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen:
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