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  • · Fachbeitrag · Umstrukturierungen

    Verstoß gegen steuerliche Sperrfristen als gefährliche Steuerfalle ‒ Teil 2

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Die Steuergesetze sind durchzogen mit Sperrfristen, deren Nichtbeachtung mitunter gravierende Steuerfolgen auslösen können. In der letzten Ausgabe haben wir aus aktuellem Anlass den Sperrfristverstoß durch Option nach § 1a KStG einmal näher beleuchtet sowie weitere Gefahrenquellen bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG oder bei der unterquotalen Übertragung von Sonder-BV. In diesem Beitrag geht es nun um die etwas versteckte zehnjährige Sperrfrist des § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG und um entsprechende Fallstricke bei Veräußerungen im Rahmen einer Realteilung. |

    1. Grundstücksübertragung aus dem Privatvermögen auf eine Personengesellschaft

    Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen, dessen Anschaffung innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgt ist, in das Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft eingelegt, so stellt diese Einlage grundsätzlich keine Veräußerung dar. Nach § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG gilt aber die Einlage in das Betriebsvermögen ausnahmsweise dann als Veräußerung, wenn das Grundstück aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit der ursprünglichen Anschaffung des Grundstücks veräußert wird. Insoweit sieht § 23 EStG versteckt eine zehnjährige Sperrfrist vor, die in der Praxis leider oft übersehen wird.

     

    • Beispiel

    X hat am 1.10.21 ein in seinem Alleineigentum stehendes fremdvermietetes Grundstück seines Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen der gewerblich tätigen X-GmbH & Co. KG übertragen. Das Grundstück hatte A im Jahre 2020 entgeltlich erworben. Um eine die Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auslösende Veräußerung zu vermeiden, wurde das Grundstück nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern im Wege der Einlage in das Gesamthandsvermögen der X-GmbH & Co. KG übertragen. Mit unwiderruflichem Antrag vom 15.11.22 optiert die X-GmbH & Co. KG nun zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG für das mit dem Kalenderjahr identische Wirtschaftsjahr 2023.

     

    Lösung: Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG gilt nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.00 (IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 00, 1383, Rz. 4 Nr. 3) als Veräußerung auch die Einbringung des zuvor eingelegten Grundstücks zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Keine Rolle spielt, ob die Einbringung unter Ansatz der Buchwerte, Zwischenwerte oder der gemeinen Werte erfolgt. Die Option gilt nach § 1a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 25 UmwStG KStG als fiktiver Formwechsel, sodass auch § 20 UmwStG entsprechend anwendbar ist.