· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Ausübung des Buchwertantrags im notariellen Umwandlungsbeschluss ‒ BFH schafft Klarheit!
von Prof. Dr. David Eberhardt, M. Sc., Lemgo
| Die Bedeutung des Antrags auf Buchwertansatz im Rahmen von Umwandlungen ist sehr hoch. Denn es geht regelmäßig darum, eine hohe Steuerbelastung durch die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. In manchen Fällen soll jedoch auch gezielt eine Buchwertfortführung vermieden werden, um z. B. bestehende Verlustvorträge nutzen zu können. Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Buchwertantrag sind mit Unsicherheiten behaftet (vgl. Eberhardt, GStB 24, 329 ). Aktuell hat der BFH nun aber für Klarheit gesorgt bei der Frage, ob ein wirksamer Buchwertantrag bereits im notariellen Umwandlungsbeschluss gestellt werden kann ( BFH 10.7.24, IV R 8/22 ). |
(Vereinfachter) Sachverhalt
Die R-GmbH wurde mit Beschluss vom 25.8.10 rückwirkend zum 31.12.09 in die R-GmbH & Co. KG formgewechselt. In dem Beschluss war unter der Überschrift „Steuerrechtliche Regelungen“ Folgendes zu finden: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht.“ Der Beschluss wurde notariell beurkundet und der Notar übersandte den Beschluss dem Finanzamt, um seiner Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 1 EStDV nachzukommen.
Für die Jahre 10 und 11 begehrte die R-GmbH & Co. KG den Ansatz hoher Verluste, die aus der Abschreibung eines zuvor aktivierten Kundenstamms stammten. Das Finanzamt lehnte dies nach einer Außenprüfung ab und stellte einen nicht berücksichtigungsfähigen Übernahmeverlust gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG fest. Im Klageverfahren vertraten die Gesellschafterinnen der R-GmbH & Co. KG den Standpunkt, dass ein Buchwertantrag überhaupt nicht wirksam gestellt worden sei. Damit käme es zum Ansatz der gemeinen Werte mit der Folge der Aktivierung des besagten Kundenstamms. Das FG Niedersachsen hat dieser Auffassung eine Absage erteilt (FG Niedersachsen 25.2.22, 7 K 11215/18, EFG 23, 440). Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Formulierung im Vertrag einen wirksamen Buchwertantrag darstellt.
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