· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Die Weiter-Einbringung von sperrfristbehafteten Anteilen als oft übersehene „Stolperfalle“
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| In einem Beitrag in der Augustausgabe hatten wir bereits dargelegt, wie schnell im Zuge einer Einbringung nach § 20 UmwStG oder im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 UmwStG entstandene sperrfristbehaftete Anteile zur „Steuerfalle“ werden können. Doch was immer wieder heiß diskutiert wird ist die Frage, ob auch eine Weiter-Einbringung solcher Anteile einen Sperrfristverstoß auslöst bzw. ob hierdurch eine neue siebenjährige Sperrfrist in Gang gesetzt wird. Dieser höchst brisanten Problematik werden wir nachfolgend auf den Grund gehen. |
1. Ein typischer Ausgangsfall
In der Praxis werden oftmals sperrfristbehaftete Anteile i. S. d. § 22 UmwStG ‒ entweder im Rahmen einer Sachgesamtheit oder isoliert ‒ während der noch laufenden Sperrfrist von sieben Jahren in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht. Ein solcher Fall könnte wie folgt aussehen:
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Die X-GmbH & Co. KG hat zum 1.1.16 einen Teilbetrieb in die neu gegründete T-GmbH unter Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG ausgegliedert. Die erhaltenen Anteile an der T-GmbH gehören zum Betriebsvermögen bei der X-GmbH & Co. KG und sind nach § 22 Abs. 1 UmwStG sperrfristbehaftet. Zum 1.1.20 überträgt die KG ihren verbliebenen Betrieb einschließlich der sperrfristbehafteten Anteile an der T-GmbH nach § 20 UmwStG unter Buchwertfortführung auf die B-GmbH.
Lösung: Die Weiter-Einbringung der sperrfristbehafteten Anteile an der T-GmbH ist zwar grundsätzlich ein schädlicher Veräußerungstatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG, weil nach der Verwaltungsauffassung in Rn. 22.23 UmwSt-Erlass jede Umwandlung und Einbringung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang gewertet wird. Allerdings besteht nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG eine Ausnahme. Danach ist eine Weiter-Einbringung unter den dort genannten Voraussetzungen (Buchwertfortführung und keine schädlichen sonstigen Gegenleistungen, welche die zulässigen Grenzen des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG übersteigen) unschädlich (vgl. Rn. 22.25 UmwSt-Erlass sowie die h. M. im Schrifttum, vgl. z. B. Bilitewski in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 22 Rz. 41). |
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