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  • · Fachbeitrag · Unternehmensgestaltung

    Die Stiftung als Beteiligte einer Betriebsaufspaltung: Eine oftmals attraktive Gestaltungsalternative

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    | Stiftungen erobern sich in zunehmendem Maße einen Platz in der Unternehmensgestaltung. Dabei ist die Stiftung nicht nur allein als Unternehmensträgerin interessant. Auch als Komplementärin einer Stiftung & Co. KG - der absonderlichen Schwester der GmbH & Co. KG, wie es Karsten Schmidt (Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 140) ausdrückt - gewinnt sie in der Praxis immer mehr an Bedeutung. |

    1. Abgrenzung rechtsfähiger von nicht rechtsfähiger Stiftung

    Die rechtsfähige Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll (BayOLG 25.10.72, BReg 2 Z 56/72, NJW 73, 249, Reuter in MüKo BGB, 6. Aufl., Vor § 80 Rn. 51). Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzt durch landesrechtliche Stiftungsgesetze wie das Stiftungsgesetz des Landes Bayern vom 6.11.54. Sie erlangt Rechtsfähigkeit mit Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). Die zuständige Landesbehörde wird durch das jeweilige Landesstiftungsgesetz bestimmt (vgl. § 6 BayLStG).

     

    Hinweis | Die Stiftung ist nur dann rechtsfähig, wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft verbindlich erklärt, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen (§ 81 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus muss die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen und der Stiftungszweck darf nicht das Gemeinwohl gefährden (§ 80 Abs. 2 BGB). Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 81 Abs. 1 S. 1 BGB).