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  • · Fachbeitrag · Unternehmensstabilisierung

    Die Planbestätigung als „Herzstück“ einer gelungenen Restrukturierung

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Die in den §§ 60 bis 66 StaRUG geregelte Planbestätigung ist das Kernelement der in § 29 StaRUG aufgeführten Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente. Erst mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans („Plan“) treten die im Plan festgelegten Wirkungen auch gegenüber ablehnenden Planbetroffenen ein sowie gegenüber Planbetroffenen, die trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht an der Planabstimmung teilgenommen haben. Welche inhaltlichen Vorgaben für einen Restrukturierungsplan gelten, hatten wir bereits in GStB 21, 288 ausgeführt. Nachfolgend soll nun das Bestätigungsverfahren als solches näher beleuchtet werden. |

    1. Zweck der Planbestätigung

    Ein Plan bedarf immer dann der gerichtlichen Bestätigung, wenn auch nur ein Planbetroffener gegen den Plan gestimmt hat. In diesem Fall wird niemand gebunden, weder der Schuldner noch zustimmende oder ablehnende Planbetroffene. Eine gerichtliche Planbestätigung ist des Weiteren erforderlich, wenn eine neue Finanzierung i. S. v. § 12 StaRUG eingeläutet wird.

     

    Ziel der gerichtlichen Planbestätigung ist es, den Plan für alle Betroffenen verbindlich zu machen. Im Gegensatz zur Richtlinie enthält das StaRUG keine klaren Regeln, in welchen Fällen ein Plan bestätigt werden muss. Aus der Zusammenschau von Art. 10 und 11 der Richtlinie und den §§ 17 und 18 StaRUG ergibt sich allerdings, dass immer dann, wenn ein Planbetroffener gegen den Plan gestimmt hat oder falls der Plan eine Neufinanzierung vorsieht, eine gerichtliche Bestätigung erforderlich ist. Da der Schuldner das Stimmverhalten der Planbetroffenen nur begrenzt vorhersehen kann, wird er so planen (müssen), dass er den Plan erfolgreich durch das Bestätigungsverfahren bringt.

    2. Bestätigungsverfahren

    2.1 Gang des Verfahrens

    Das Planbestätigungsverfahren ist ein Antragsverfahren. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Schuldner. Die Eingangsvorschrift zum Bestätigungsverfahren ist § 60 StaRUG. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die im Zusammenhang zu sehen ist mit der Anhörung der Planbetroffenen (§ 61 StaRUG), dem bedingten Restrukturierungsplan (§ 62 StaRUG) sowie den Bestätigungsvoraussetzungen des Plans (§ 63 StaRUG). Das Bestätigungsverfahren schließt ab mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG gegen eine Planbestätigung.

     

    2.2 Weitere Bestätigungsvoraussetzungen

    Gemäß § 63 StaRUG ist der nicht fristgebundene Antrag auf Planbestätigung nur zulässig, wenn kumulativ

    • der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist,
    • keine wesentlichen Verstöße gegen Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung des Plans sowie über dessen Annahme durch die Planbetroffenen vorliegen und davon auszugehen ist,
    • dass die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen wurden, auch erfüllt werden können.

     

    Liegen diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, ist die Bestätigung des Plans von Amts wegen zu versagen. Dasselbe gilt, wenn der Plan eine neue Finanzierung vorsieht, das Restrukturierungskonzept jedoch unschlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg hat (§ 63 Abs. 2 StaRUG). Darüber hinaus ist die Planbestätigung zu versagen, wenn der Plan unlauter herbeigeführt wurde, z. B. durch die Begünstigung eines Planbetroffenen. Schließlich kann die Bestätigung durch einen Minderheitenschutzantrag gem. § 64 StaRUG verhindert werden.

    3. Rechtsmittel gegen Planbestätigung bzw. deren Versagung

    Die Planbestätigung kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG angefochten werden. Voraussetzung ist, dass

    • der Planbetroffene dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat,
    • der Planbetroffene gegen den Plan gestimmt hat und
    • er glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne ihn stünde und dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

     

    Beachten Sie | Dem Schuldner steht die sofortige Beschwerde (nur) dann zu, wenn die Bestätigung des Restrukturierungsplans abgelehnt wurde. Und wichtig: Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat i. d. R. keine aufschiebende Wirkung. Folge ist, dass die Wirkungen des bestätigten Plans bereits vor seiner Rechtskraft eintreten. Mit Erlass des Bestätigungsbeschlusses durch das Gericht bindet der Plan sowohl den Schuldner als auch alle Planbetroffenen, und zwar auch bereits vor der Rechtskraft des Plans.

     

    FAZIT | Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht werden alle Planbetroffenen an den Plan gebunden. Des Weiteren werden im Rahmen des Bestätigungsverfahrens die Gestaltungen im Plan, die Gruppenbildung, die Planannahme, die Information der Planbetroffenen und ‒ sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird ‒ das Schlechterstellungsverbot gem. § 64 StaRUG geprüft. Dabei dürften die tatsächlichen Möglichkeiten der Planbetroffenen, die Bestätigung eines zulässigen Antrags auf Planbestätigung zu verhindern, eher gering sein. So kann der Schuldner selbst einen Minderheitenschutzantrag gem. § 64 StaRUG dadurch ins Leere laufen lassen, dass er im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitstellt, dass ein Planbetroffener eine Schlechterstellung nachweist. Des Weiteren sind die rechtlichen Hürden der sofortigen Beschwerde gem. § 66 StaRUG so hoch, dass ein Planbetroffener diese Hürden im Zweifel nur dann überwinden kann, wenn der Schuldner entweder unlauter handelt oder lediglich einen symbolischen, nicht ansatzweise auskömmlichen Betrag zur Befriedigung widersprechender Planbetroffener im gestaltenden Teil des Plans vorsieht.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 448 | ID 47749217