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  • · Fachbeitrag · Unternehmer

    Betriebsverpachtung als Gestaltungsmittel zur Vermeidung einer „teuren“ Betriebsaufgabe nutzen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Gibt ein Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit auf, hat dies in der Regel die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe zur Folge. Der Steuerpflichtige kann die Betriebsaufgabe jedoch durch Verpachtung seines Betriebs verhindern bzw. zeitlich hinauszögern. Welche Voraussetzungen an eine steuerwirksame Betriebsverpachtung gestellt werden und worauf Pächter und Verpächter unbedingt achten sollten, wird nachfolgend erläutert. |

    1. Problemstellung

    Steuerpflichtige, die ihre betriebliche Tätigkeit einstellen wollen, lösen damit i. d. R. die Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe aus. Ein eventueller Aufgabegewinn wird zwar ermäßigt besteuert (§ 16 Abs. 4, § 34 EStG), trifft den Steuerpflichtigen aber dennoch empfindlich. Schließlich muss er die Steuer aus dem vorhandenen Vermögen zahlen, und nicht - wie bei einer Betriebsveräußerung - aus dem Veräußerungserlös.

     

    Als Alternative zur Betriebsaufgabe bietet sich daher die Betriebsverpachtung im Ganzen an. Wird ein Betrieb insgesamt, d. h. mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen, verpachtet und wird keine Aufgabeerklärung seitens des Verpächters abgegeben, verbleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des „neuen“ Verpachtungsbetriebs. Allerdings muss die spätere, identitätswahrende Fortführung des Betriebs durch den Verpächter oder seinen Rechtsnachfolger objektiv möglich sein.