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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    BMF äußert sich zur Softwareauftragsentwicklung im Ausland und zum Steuerabzug nach § 50a EStG

    von StB Michael Ferstl, Hemau

    | Seit Längerem ist strittig, ob bzw. in welchem Umfang Zahlungen an ausländische Auftragnehmer bei grenzüberschreitender Softwareauftragsentwicklung dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Nach einer Änderung des § 69a UrhG im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG), das am 7.6.21 in Kraft trat, hat sich die Thematik aber deutlich entspannt (vgl. hierzu bereits GStB 22, 52 ). Es ist zu begrüßen, dass nun auch die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 2.8.22 zu den konkreten Folgen des UrhBiMaG auf den Steuerabzug nach § 50a EStG in diesem Bereich Stellung genommen hat. Während damit in vielen Fällen für Mandanten praxisgerechte Lösungen möglich sein dürften, besteht an manchen Stellen noch Klärungsbedarf. |

    1. Kernaussagen des neuen BMF

    1.1 Wirtschaftlicher Rechtekauf nun auch nach Ansicht des BMF möglich!

    Zunächst stellt die Finanzverwaltung noch einmal klar, dass dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nur Einkünfte im Zusammenhang mit Vergütungen für die „Überlassung der Nutzung … von Rechten“ unterliegen. Werden Rechte dagegen nicht „überlassen“, sondern „veräußert“, so liegt kein Fall des Steuerabzugs vor (vgl. Tz. 3.1 des BMF-Schreibens vom 2.8.22).

     

    Bezogen auf die Softwareauftragsentwicklung geht die Finanzverwaltung zwar auch nach dem neuen BMF-Schreiben davon aus, dass