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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Beratungsschwerpunkte bei V+V: „Stolperfalle“ Erbauseinandersetzung

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Verstirbt ein Steuerpflichtiger und gehört zu seinem Nachlass ein vermietetes Grundstück, treten in der Praxis vielfältige Probleme auf. Vielfach ist die Erbengemeinschaft bestrebt, das Mietobjekt alsbald zu verkaufen; was schnell zur „Steuerfalle“ werden kann. Werden im Zuge der Vermögensverteilung Schulden übernommen oder Abstandszahlungen geleistet, hat dies Auswirkungen auf die AfA-Berechtigung. Spannend wird es auch, wenn das Erbe mit einem Vermächtnis belastet ist oder der gesamte Erbteil veräußert werden soll. Auch hier muss man die steuerlichen Folgen unbedingt im Blick haben. |

    1. Die Ausgangssituation

    Mit dem Tod erlischt die persönliche Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Person mit der Folge, dass sich dadurch auch der Veranlagungszeitraum, der grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch ist (§ 25 Abs. 1 EStG), bei einer einzeln zu veranlagenden Person verkürzt. Dem Steuerpflichtigen sind nur die bis zu seinem Tod erzielten Einkünfte zuzurechnen. Der Steuerbescheid ist dem oder den Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO) bekannt zu geben.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustabzug (§ 10d EStG) geht steuerlich verloren und kann nicht auf den oder die Erben übertragen werden (BFH 17.12.07, BStBl II 08, 608).