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  • · Fachbeitrag · Vermietung und verpachtung

    Erschwerter Nachweis der Vermietungsabsicht durch aktuelle FG-Rechtsprechung?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wer Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung erzielt, ist insoweit privilegiert, als die Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst dann von einer Überschusserzielungsabsicht ausgeht, wenn über Jahre hinweg die Werbungskosten die Mieteinnahmen übersteigen. Steht eine Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer, ist ein Werbungskostenabzug weiterhin möglich, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Doch die Nachweispflichten in diesem Bereich sollte man nicht unterschätzen. |

    1. Ernsthafte Vermietungsbemühungen bei Leerstand

    Steht eine vormals vermietete Wohnung leer, muss der Steuerpflichtige für den weiterhin möglichen Werbungskostenabzug die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seiner Vermietungsbemühungen nachweisen. Insoweit trägt er die Feststellungslast (objektive Beweislast). Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug. Unproblematisch ist in diesem Zusammenhang der Regelfall, dass der Vermieter sich nach dem Auszug des Mieters um eine Weitervermietung der Wohnung durch Anzeigen oder durch Einschaltung eines Maklers bemüht und die Wohnung auch zeitnah wieder vermietet wird.

    2. Anforderungen an ernsthafte Vermietungsbemühungen

    Ein Blick in die jüngste FG-Rechtsprechung zeigt jedoch, dass sich der scheinbar unproblematische Fall durchaus zum Problemfall entwickeln kann, in dem der weitere Werbungskostenabzug in Frage steht. Hierbei ist insbesondere auf vier FG-Entscheidungen aus 2011 hinzuweisen, die in ihrem Tenor den weiteren Werbungskostenabzug trotz teilweise bestehender Vermietungsbemühungen versagt haben.