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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Vorweggenommene Werbungskosten bei V + V: Hier muss der Mandant „Beweisvorsorge“ treffen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Soll ein Grundstück vermietet werden, fallen häufig schon Aufwendungen an, lange bevor die ersten Einnahmen fließen. Zwar ist ein Werbungskostenabzug auch dann möglich, wenn zwischen Erwerb des Grundstücks und den ersten Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Doch je länger die Zeitspanne ist, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Einkunftserzielungsabsicht sein. Hier trifft Ihren Mandanten die Beweislast, wenn er im Streitfall nicht „den Kürzeren ziehen will“. |

    1. Die Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen

    Der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige auch in den Jahren, in denen tatsächlich keine Einnahmen zufließen, die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Außerdem muss das angestrebte Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen sein (s. BFH 22.1.13, IX R 70/10, BFH/NV 13, 1067 zu einem mangels tatsächlicher Durchführung nicht anzuerkennenden Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen). Da es um steuermindernde Aufwendungen geht, trägt der Steuerpflichtige hierfür die objektive Beweislast. Das heißt, er muss den Werbungskostencharakter seiner Aufwendungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

     

    PRAXISTIPP | Der Steuerpflichtige muss z. B. darlegen, dass er beabsichtigt, ein Mietobjekt und nicht etwa ein selbst genutztes Wohnhaus zu errichten. Hat er noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen, muss er glaubhaft erläutern, warum dies bislang noch nicht der Fall war. Es kann hilfreich sein, das Interesse an der Bebauung durch eine Bauvoranfrage zu bekunden. Ein gewichtiger Grund für einen verzögerten Baubeginn ist die Finanzierung des Bauvorhabens, die der weiteren Ansparung von Eigenmitteln bedarf. Hier wäre der Abschluss von Bausparverträgen als gewichtiges Indiz für den Bauwillen zu werten.