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  • · Fachbeitrag · Vermietungseinkünfte

    Vorweggenommene, vergebliche und nachträgliche Werbungskosten bei V+V - ein „Dauerbrenner“!

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fallen häufig bereits Aufwendungen an, bevor die ersten Einnahmen erzielt werden. Doch selbst wenn es letztlich nicht zur beabsichtigten Einkunftserzielung kommt, können solche Aufwendungen ggf. als „vergebliche Werbungskosten“ abgezogen werden. Und selbst nach der Veräußerung des Mietobjekts müssen weiter anfallende Finanzierungskosten steuerlich nicht zwingend „unter den Tisch fallen“. Hier gilt es, seine Mandanten detailliert zu beraten, um steuerlich das beste Ergebnis herauszuholen. |

    1. Vorweggenommene Werbungskosten

    Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Grundvoraussetzung ist, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen; ein zeitlicher Zusammenhang ist dagegen nicht erforderlich. Es ist daher grundsätzlich nicht schädlich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der tatsächlichen Vermietung mehrere Jahre verstreichen. Der Steuerpflichtige muss dann allerdings auch in diesen Jahren die ernsthafte Absicht haben, das Objekt zu vermieten - und dies auch dem Finanzamt nachweisen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Steuerpflichtige trägt hier die objektive Beweislast, da es um steuermindernde Aufwendungen geht. Gelingt es ihm nicht, den Werbungskostencharakter seiner Aufwendungen nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, wird das FA den Abzug versagen.